LG Aachen: Haftung über Übertragung eines Internetauftritts

9. November 2009, 13:18:08 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Das (LG) Aachen hatte sich in seinem Urteil vom 8. Mai 2009 – AZ: 6 S 226/08 – mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der neue Inhaber eines Internetauftritts für die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet.

Das LG Aachen kam ungeachtet der Frage, wofür gehaftet werden soll, zu dem Ergebnis, dass mangels Fortführung einer , schon keine dem Grunde nach für Altverbindlichkeiten gegeben sei.

Die Beklagte hat lediglich die Rechte an dem Markenshop … erworben und den Internetauftritt unter der „…“ weiter betrieben. Bei Aufruf der www.….de gelangt der Internetnutzer auf eine Plattform, über die die Beklagte den Internetnutzern den Abschluss von Verträgen mit ihrer anbietet. Die Nutzung der mit der … ist nach Meinung der Kammer nicht entsprechend der Fortführung einer über § 25 zu verstehen.

Firma und geschäftliche Bezeichnungen werden selbst von Juristen gern durcheinander gewürfelt. Der wichtigste Unterschied zwischen beiden ist, dass eine Firma Rechtspersönlichkeit ist und verklagt werden. Bei der geschäftlichen Bezeichnung ist Rechtsperson die Person, die die geschäftliche Bezeichnung führt. In einer Klageschrift heißt es entsprechend:

Klage

der Firma Mettamillo , vertreten durch…

Herrn Ego Müll, handelnd unter der geschäftlichen Bezeichnung eMüll,…

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