OLG Köln: Haftung des Anschlussinhabers als Störer
8. Januar 2010, 10:04:21 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |Das Oberlandesgericht (OLG Köln hat mit Urteil vom 23. Dezember 2009 – 6 U 101/09 – entschieden, dass der Anschlussinhaber, der seinen Internetzugang mit Familienangehörigen teilt, neben Unterlassung von filesharing auch Aufwendungsersatz schuldet und demnach die Abmahnkosten des Verletzten übernehmen muss.
Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Wir werden dieses Urteil veröffentlichen, sobald es uns vorliegt.
Dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzungen, die von seinem Anschluss ausgehen, nicht wie ein Internetserviceprovider nach den Vorschriften des Telemediengesetz (TMG) privilegiert ist, lässt sich nachvollziehen.
Wer nicht privilegiert ist, muss also seinen Anschluss überwachen, um später keine finanzielle Einbußen zu erleiden. In einer Wohngemeinschaft oder einer DSL-GbR lässt sich vorab vertraglich das Risiko der Folgen einer Urheberrechtsverletzung regeln.
Aber im Fall des OLG Köln wurde eine Mutter in Anspruch genommen, weil sie Inhaberin des Anschlusses war, der von ihrem Mann und deren Kindern genutzt wurde.
Überwachungen innerhalb der Familie fördern sicher nicht den Zusammenhalt der Familie, was sich wiederum nicht gut auf das allgemeine Wohlbefinden der Bevölkerung auswirken dürfte.
Da die Revision nicht zugelassen wurde, ist das letzte Wort in diesem Fall bereits gesagt. Zur Problematik der Überwachung eines Internetzugangs innerhalb der Familie ist noch längst nicht alles gesagt worden.
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12. Januar 2010, 12:19 Uhr
Wie sollte den solch ein Vertrag für eine WG aussehen?
An wen wendet man sich bzw. mit welchen Kosten hat der Anschlussinhaber für die Erstellung eines solchen Vertrages zu rechnen?