OLG Hamburg: Keine Haftung des Forumsbetreibers

24. März 2009, 18:00:56 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Das (OLG) hat mit Urteil vom 4. Februar 2009 – AZ: 5 U 180/07 und 5 U 167/07 – entschieden, dass ein Betreiber eines Forums für die von urheberrechtsverletzenden Fotos nur dann für die Ansprüche des Verletzten gerade zu stehen hat, d.h. haftet, wenn der Betreiber des Forums Prüfungspflichten verletzt hat.

Das hob hervor, dass der Betreiber eines Internetforums nicht “proaktiv” verpflichtet sei, sein auf Rechtsverstöße jedweder Art zu prüfen. Die Prüfungspflicht bestimme sich nach dem Einzelfall: stets sind besondere Umstände zu berücksichtigen, die auch entsprechend schärfere Prüfungspflichten für den Forumsbetreiber im Einzelfall begründen könnten. Das Argument, dass der Betreiber eines Forums eine eröffnet habe und aufrecht erhalte und er deswegen auch ohne Kenntnis eines konkreten Verstoßes hafte, dürfte damit obsolet geworden sein. Interessant an der Entscheidung ist, dass das Gericht den verneinte mit der Begründung, dass es an einer gefehlt habe und zur Begründung ausführt:

“Deshalb kann die Erstverletzung und die daran anknüpfende Information durch den Rechteinhaber nicht Grundlage einer bilden. Denn eine solche setzt eine bereits begangene voraus. Diese liegt bei dem vor der Informationen aber aus den genannten Gründen noch nicht vor. Insoweit unterscheidet sich die in Bezug auf die Rechtsinstitute der Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr bereits strukturell von der als oder . Diese Rechtslage hat nach dem Verständnis des Senat dazu geführt, dass der in den genannten Entscheidungen die Störerverantwortlichkeit immer erst dann hat eingreifen lassen, wenn der Verletzer von dem Rechteinhaber auf eine klare hingewiesen worden ist.”

Das Gericht legt für die Prüfung der Wiederholungsgefahr unterschiedlich Maßstäbe an. Wer als oder in Anspruch genommen würde, sieht sich der Wiederholungsgefahr ausgesetzt. Bei einem greife dieser Grundsatz nicht, weil nach der des () ein Störer erst ab Kenntniserlangung in Anspruch genommen werden kann.

Der der unterlegenen Klägerin hatte offensichtlich in der mündlichen Verhandlung noch versucht, das Gericht mit einem auf das des Landgerichts (LG) vom 09. April 2008 – AZ: 28 O 690/07 – von der Rechtmäßigkeit des Vorgehens seiner Mandantin zu überzeugen, soweit es in den Urteilsgründen heißt:

“Deshalb vermag auch der des Kläger-Vertreters in der Senatssitzung am 21.01.2009 auf den Wortlaut der in Anlage K5 vorgelegten Nutzungsbedingungen nicht zu überzeugen. Zwar heißt es dort unter anderem “Der Nutzer stellt sicher, dass er alle Rechte an den durch ihn veröffentlichten Inhalten besitzt und keine Rechte Dritter verletzt. Der Nutzer erklärt sich damit einverstanden, dass die durch ihn zur Verfügung gestellten durch webkoch.de und in beliebiger Form weitergegeben und verändert werden dürfen.”

Das LG hatte entschieden, dass ein Webseitenbetreiber dann für (urheber-) hafte, wenn er sich in den () umfassende Nutzungsrechte an den Inhalten einräumen lässt, siehe BERLIN BLAWG.

Die des hanseatischen Oberlandesgerichts steht im Einklang mit der des Bundesgerichtshofs () zur des Betreibers eines (Meinungs-)Forums im , siehe BERLIN BLAWG.

Damit dürften die überspannten Anforderungen, die das LG dem Betreiber eines Forums mit der sog. Heise-Forum-Entscheidung aufgebürdet hatte, endgültig der Vergangenheit angehören; jedenfalls für diejenigen, die in zweite Instanz gehen und von einem guten entsprechend gut beraten sind, was im vorliegenden Fall durch Rechtsanwalts Sascha Kremer offensichtlich gewährleistet war.

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