Haftung für Betrieb von Web-Portalen

9. März 2009, 12:33:08 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |

Seit der berühmten Heise-Entscheidung des LG Hamburg im Jahr 2005 beschäftigt die Frage, wann ein Webseitenbetreiber für die bereitgestellten haftet, die Gerichte in wieder und wieder. Das (LG) hat mit vom 09. April 2008 – AZ: 28 O 690/07 – entschieden, dass ein Webseitenbetreiber dann für (urheber-)rechtswidrige haftet, wenn er sich in den () umfassende Nutzungsrechte an den Inhalten einräumen lässt. Dazu heißt es in den Entscheidungsgründen:

“Die Verfügungsbeklagte ist passivlegitimiert. Ihre Störereigenschaft ergibt sich daraus, dass sie Inhaberin der Webseite www.XXXX ist, auf der die eingestellt waren. Soweit sie sich darauf beruft, keine Prüfungspflichten verletzt zu haben, lässt das nicht ihre Störereigenschaft entfallen. Zwar ist es richtig, dass die nicht über Gebühr auf erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben; deshalb setzt die des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist ( NJW 1997, 2180). Diese Einschränkung der gilt aber nur im Falle der für fremde Rechtsverstöße. Bei den von der Verfügungsbeklagten eingestellten Informationen handelte es sich indes, auch im Sinne des § 7 Abs. 1 , um eigene Informationen, da sie – wie sie selbst vorträgt – gerade als “Online Rotlichtführer” auftritt. Hierfür war sie darauf angewiesen, die Inhalte der angemeldeten Nutzer zu ihren eigenen zu machen. Im Falle eigener Inhalte aber gelten die von der des Bundesgerichtshofs gemachten Einschränkungen der Störerhaftung nicht. Für ein entsprechendes Zu-Eigen-Machen der Inhalte durch die Verfügungsbeklagte spricht insbesondere, dass sie sich ein uneingeschränktes und unwiderrufliches an allen von Kunden eingestellten Beiträgen einräumen lässt (Ziffer 3.2 der der Verfügungsbeklagten). Wenn es sich – wie die Verfügungsbeklagte vorträgt – bei ihr um ein bloßes Anzeigenportal handelte, wäre eine solche Rechtseinräumung überflüssig. Angesichts dessen kann sich die Verfügungsbeklagte auch nicht mit Erfolg auf Ziffer 4.1 ihrer berufen, wonach sie keine für die Inhalte der Teilnehmerbeiträge übernimmt; denn eine solche pauschale Haftungsfreizeichnung ist angesichts der aufgezeigten Übernahme der fremden Beiträge als eigener Inhalt gemäß § 242 unbeachtlich (venire contra factum proprium).”

Die Entscheidung berücksichtigt überzeugend die besonderen Umstände des Einzelfalls. Wer Portale, wie Youtube, Flickr oder MySpace im Kleinen betreibt oder ein unterhält, sollte sich bereits beim Formulieren der AGB Gedanken über die spätere für “fremde” Inhalte machen.

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EIN KOMMENTAR

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    [...] Das LG Köln hatte entschieden, dass ein Webseitenbetreiber dann für (urheber-)rechtswidrige Inhalte hafte, wenn er sich in den Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) umfassende Nutzungsrechte an den Inhalten einräumen lässt, siehe BERLIN BLAWG. [...]

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