Google Bildersuche – Verstoß gegen Urheberrecht?
14. Oktober 2008, 13:32:12 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 4 Kommentare |Das LG Hamburg hatte mit Urteil vom 05. September 2003 -AZ: 308 O 449/03- entschieden, dass die verkleinerte Darstellung von urheberrechtlich geschützten Werken in Google Bildersuche regelmäßig eine Verletzung deutschen Urheberrechts darstellen könne. Das LG Erfurt hatte mit Urteil vom 15.03.2007 -AZ: 3 O 1108/05- gegenteilig entschieden und eine Urheberrechtverletzung mit dem Argument abgelehnt, dass diejenigen Webseiten-Betreiber Google und anderen Suchdiensten eine konkludente Einwilligung zur Nutzung als sog. Thumbnail erteilen, da sie es durch entsprechende Maßnahmen in der Hand hätten, die Öffentlichkeit von der Nutzung der Inhalte auf der Webseite auszuschließen.
Jetzt ist ein neues Urteil vom LG Hamburg bekannt geworden, wonach Google auf Veranlassung zweier Comic-Zeichner zur Unterlassung verurteilt wurde. Es sind die Verfahren 308 O 42/06 und 308 O 248/07, deren Gründe ich noch nicht finden konnte.
Google hat bereits Berufung angekündigt und argumentiert:
“Google respektiert das Recht von Urhebern im Internet”, erklärte Kay Oberbeck, Sprecher von Google Deutschland. “Websitebetreiber können ihre Webseiten so programmieren, dass Bilder nicht von Suchmaschinen gefunden und angezeigt werden.” Die Bildersuche sei daher besonders urheberfreundlich, da der Urheber die volle Verfügungsgewalt über die Veröffentlichung seiner Werke im Internet behalte.”
(Quelle: ZDNet.de)
Ich halte die Ansicht, die eine Urheberrechtsverletzung bejaht, für richtig. Google wäre doch durchaus imstande, seinen Bildersuchdienst so zu programmieren, dass Bilder erst dann ins Archiv aufgenommen werden, wenn dies vom Webseiten-Betreiber ausdrücklich durch einen “Befehl” angeordnet wurde.
Wir hatten bereits im Februar 2006 in unserem Blog auf die urheberrechtliche Problematik im Zusammenhang mit dem amerikanischen Urheberrecht hingewiesen.
Update
Es kam anders als von mir prognostiziert. Der Goliath Google hat sich den kleinen Mann David stellvertretend für alle Webseitenbetreiber (Webmaster) durchgesetzt und mit Urteil des BGH vom 29.04.2010 – I ZR 69/08 – erreicht, dass nicht Google handeln, sonder der Webmaster aktiv werden müsse, indem er den Suchmaschinen mittels eines Befehls vorgibt, Inhalte nicht in den Suchmaschinen zu indexieren.



14. Oktober 2008, 14:45 Uhr
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14. Oktober 2008, 16:59 Uhr
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14. Oktober 2008, 21:58 Uhr
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16. Oktober 2008, 22:14 Uhr
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