Gebühren im Adhäsionsverfahren

19. Januar 2009, 12:44:36 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Die Experten vom Beck-Blog weisen auf einen Beschluss des Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 08.12.2008 – AZ: 2 Ws 608/08 – hin, der die wesentlichen Grundsätze für die richtige Gebührenberechnung des Pflichtverteidigers im Adhäsionsverfahren zusammengefasst. Der Beck-- Experte Dr. Hans-Jochem Mayer fasst das wie folgt zusammen:

“Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass für die Höhe der Gebühren § 49 RVG maßgebend ist und nicht die allgemeinen Sätze des § 13 RVG gelten. Kommt es im Adhäsionsverfahren zu einem Vergleich, so entsteht die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG nur in Höhe von 1,0, werden Ansprüche einbezogen, die nicht gerichtlich anhängig sind, entsteht die Einigungsgebühr jedoch insoweit in Höhe von 1,5 nach Nr. 1000 VV RVG. Wichtig in diesem Zusammenhang dürfte auch der sein, dass in der strittig ist, ob die Bestellung des Verteidigers zum Pflichtverteidiger auch die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren mitumfasst (verneinend z.B. OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2007 – 2 Ws 143/07, BeckRS 2008, 01177 mit Anm. Mayer, FD-RVG 2008, 252880).

Allgemeine Ausführungen zum Adhäsionsverfahren finden Sie auf unseren Seiten unter dem Punkt Publikationen.

“Vorausgesetzt wird in diesem Beitrag, dass derjenige, der durch eine Straftat in seinen Vermögensrechten verletzt wurde, gegenüber den Straftätern vermögensrechtliche Ansprüche verfolgen will. Die beabsichtigt, gegen den oder die Anklage zu erheben oder es ist bereits Anklage erhoben worden. Die vom Gericht anberaumte Hauptverhandlung steht kurz bevor. Wie verhalten Sie sich?”

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