BGH zur Verantwortlichkeit des Betreibers eines (Meinungs-)Forums im Internet
28. März 2007, 12:37:09 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 5 Kommentare |Das vollständig abgefasste Urteil wird über den folgenden Link zum BGH-Server abrufbar sein.
“Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym (“Nickname”) in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Gegenstand des Revisionsverfahrens war u. a. die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.
Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. An einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war.
Urteil vom 27. März 2007 – VI ZR 101/06
LG Düsseldorf – Entscheidung vom 14.9.2005 – 12 O 440/04 ./. OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 26.4.2006 – I-15 U 180/05
Karlsruhe, den 27. März 2007
(Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshof)
Mit der Revision angefochten wurde das Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.04.2006 – AZ: I-15 U 180/05. Das LG Düsseldorf hatte der Klage vollumfänglich stattgegeben. Vom OLG Düsseldorf wurde das Urteil teilweise aufgehoben.
Keine revolutionäre Entscheidung zum Thema Äußerungen in einem Internet-Forum. Der BGH bleibt dabei:
“Derjenige, der ein Forum im Internet betreibt, kann grundsätzlich auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte in Anspruch genommen werden, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach § 8 II 3 TDG bzw. § 6 II 3 MDStV nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Da die Beklagte als Betreiberin des Forums spätestens durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers Kenntnis von dem unzulässigen Inhalt des Beitrags des “K” erhalten hat, kann von ihr grundsätzlich das tatsächliche Entfernen bzw. Sperren verlangt werde (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 10 Rz. 237). Denn der Diensteanbieter, der Kenntnis erlangt hat, ist nach § 11 Nr. 2 TDG bzw. § 9 Nr. 2 MDStV verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden, um die Information zu entfernen oder zu sperren (Burkhardt in: Wenzel, a.a.O., Kap. 10 Rz. 243).”
(Quelle: OLG Düsseldorf vom 26.04.2006 – AZ: I-15 U 180/05)
Rechtsanwalt Sebastian Wolff-Marting hat heute Morgen bei Radio Motor.FM die Möglichkeit genutzt, den Tenor des gestrigen Urteils zu kommentieren.
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26. August 2007, 8:09 Uhr
GEZ – ACHTUNG AUFPASSEN
GEZ ABZOCKE – GEZ GEBUEHR
Abmahnung: GEZ untersagt “GEZ-Gebuehren”, “PC-Gebuehren” und “GEZ-Anmeldung”
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UEber 20 gelaeufige Begriffe zum Thema Rundfunkgebuehr und GEZ auf Wortverbotsliste. akademie.de erklaert sich zur GEZ-freien Zone.
(Berlin, 23.08.2007) Die Gemeinschaft der oeffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hat die Wissensplattform akademie.de ueber die Rechtsabteilung der GEZ abgemahnt: akademie.de soll sich dazu verpflichten, “nicht existente” bzw. “falsche” Begriffe wie “GEZ-Gebuehren”, “PC-Gebuehr”, “Gebuehrenfahnder”, “GEZ-Anmeldung” oder “GEZ-Abmeldung” nie wieder zu verwenden. Das Verbot wird damit begruendet, die Nutzung der Begriffe diene nur dazu, “ein negatives Image der GEZ hervorzurufen”.
UEber eine “strafbewehrte Unterlassungserklaerung” soll http://www.akademie.de fuer jede weitere oeffentliche Verwendung eines Verbotsworts 5.100 Euro an die GEZ bezahlen.
Bisher hatte akademie.de kostenlose Tipps und Musterbriefe im Internet veroeffentlicht, die bei der GEZ-Abmeldung oder der Klaerung der PC-Gebuehrenpflicht helfen sollten. Illegale Praktiken wurden weder empfohlen noch erlaeutert. Die Beitraege sind jetzt abgeschaltet, Besucher der gesperrten Seiten werden automatisch auf diese Infoseite umgeleitet, die ueber die in der Abmahnung uebermittelte GEZ-Wortverbotsliste informiert. Bis zur weiteren Klaerung der Rechtslage erklaert sich akademie.de wegen der Seitensperrung zur “GEZ-freien Zone” und setzt dafuer ein Logo auf die Webseite.
Bei den von den oeffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter Zensur gestellten Begriffen handelt es sich – wenigstens im Internet – um umgangssprachlich gelaeufige Wortbildungen zum Thema Rundfunkgebuehren. Laut Google-Sucherergebnis vom 23. August 2007 finden sich im deutschsprachigen Internet allein die Verbotsbegriffe “PC-Gebuehr(en)” auf 37.100 (31.900) Webseiten und die angeblich nicht existente(n) “GEZ-Gebuehr(en)” auf 99.500 (225.000) Webseiten.
Die Suchergebnisse bei Google fuer den untersagten Begriff “GEZ-Gebuehren” am 23.08.2007: http://www.gez.de liegt auf Platz 1.
(Bild vergroessern)
Die Abmahnung zur Unterlassung “nicht existenter” oder “falscher” Begriffe auf der Website von akademie.de betrifft damit potentiell viele tausend andere Firmen, Webpublisher, Institutionen oder Personen, die die von der GEZ verbotenen Begriffe im Internet publizieren oder in Foren kommunizieren. Wegen des allgemeinen oeffentlichen Interesses werden Teile der Original-Abmahnung der Rundfunkanstalten zu Dokumentationszwecken bei akademie.de veroeffentlicht.
Ein Worthaeufigkeits-Vergleich per Google-Abfrage zeigt, dass die – nach GEZ-Meinung “nicht existenten” bzw. “falschen” – Begriffe auf deutschsprachigen Webseiten insgesamt etwa 3.000 mal haeufiger vorkommen als die Ersatzformulierungen, die in der GEZ-Wortverbotsliste als “richtig” bezeichnet werden. Nach Umschreiben der verbotenen Begriffe auf den Webseiten in abmahnsicherere “richtige” Begriffe werden die geaenderten Texte bei Internet-Suchabfragen in deutscher Normalsprache wohl kaum noch im Suchergebnis auftauchen.
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Originalauszug aus der GEZ-Abmahnung mit Wortverbotsliste nebst strafbewehrter Unterlassungserklaerung
“GEBUEHRENEINZUGSZENTRALE DER OEFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKANSTALTEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Bayerischer Rundfunk, Muenchen Deutschlandradio, Koeln Hessischer Rundfunk, Frankfurt Mitteldeutscher Rundfunk, Leipzig Norddeutscher Rundfunk, Hamburg Radio Bremen, Bremen Rundfunk Berlin-Brandenburg, Potsdam/Berlin Saarlaendischer Rundfunk, Saarbruecken Suedwestrundfunk, Stuttgart Westdeutscher Rundfunk Koeln, Koeln Zweites Deutsches Fernsehen, Mainz
Gebuehreneinzugszentrale, Postfach 11 03 63, 50403 Koeln
Per Einschreiben / Rueckschein,
akademie.de asp GmbH & Co., Betriebs- und Service KG, ..], 10999 Berlin ..]
Sehr geehrte …….,
..]
Irrefuehrende und falsche Begriffsverwendung
verwenden ..] auf Ihrer Internetseite eine Vielzahl irrefuehrender und falscher Begriffe.
1.) Falsche Einzelbegriffe
Hierzu zaehlt zunaechst die Nutzung nicht existenter Begriffe, die offenbar nur dazu dient, ein negatives Image der GEZ hervorzurufen.
Falsch:
Richtig:
GEZ-Gebuehren
gesetzliche Rundfunkgebuehren
GEZ fuer PC zahlen
gesetzliche Rundfunkgebuehr fuer neuartige Rundfunkempfangsgeraete
GEZ-frei
von der gesetzlichen Rundfunkgebuehr befreit
GEZ-Gebuehrenpflicht
gesetzliche Rundfunkgebuehrenpflicht
GEZ-gebuehrenfrei
von der gesetzlichen Rundfunkgebuehr befreit
GEZ-Rundfunkgebuehr
gesetzliche Rundfunkgebuehr
PC-”Wegelagerei-Gebuehr” der GEZ
gesetzliche Rundfunkgebuehren fuer neuartige Rundfunkempfangsgeraete
GEZ-Gebuehrenfahnder
Beauftragtendienst der oeffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebuehrenbeauftragter
GEZ-Fahnder
Beauftragtendienst der oeffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebuehrenbeauftragter
GEZ-Zwangsanmeldung
Begriff nicht existent, da bei einer gesetzlichen Gebuehrenpflicht keine Zwangsanmeldung moeglich ist
GEZ-Anmeldung
gesetzlich vorgesehene Anmeldung von zum Empfang bereit gehaltener Rundfunkgeraete
GEZ-Abmeldung
gesetzlich vorgesehene Abmeldung der angemeldeten zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeraete
GEZ-Anschreiben
Informationsschreiben der GEZ und/oder Schreiben, mit dessen Hilfe der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 5 RGebStV geltend gemacht wird
GEZ-Brief
Informationsschreiben der GEZ und/oder Schreiben, mit dessen Hilfe der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 5 RGebStV geltend gemacht wird
GEZ-Briefserien
mehrere Informationsschreiben der GEZ und/oder Schreiben, mit deren Hilfe der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 5 RGebStV geltend gemacht wird
GEZ-Gebuehrenbescheid
Bescheid der raeumlich zustaendigen Landesrundfunkanstalt ueber die gesetzliche Rundfunkgebuehr
GEZ-Widerspruchsbescheid
Widerspruchsbescheid der raeumlich zustaendigen Landesrundfunkanstalt ueber die gesetzliche Rundfunkgebuehr
GEZ-Antwortbogen
dem Informationsschreiben der GEZ beigefuegtes Formular zur Erteilung der Auskunft nach § 4 Abs. 5 RGebStV
GEZ-Faelle
Gerichtsverfahren zur Klaerung der Rundfunkgebuehrenpflicht
GEZ-Verweigerer
offenbar sind hiermit Schwarzseher und/oder -hoerer gemeint
2.) Nicht auf die GEZ bezogene falsche Begriffe:
Daneben verwenden Sie folgende weitere falsche Begriffe:
Falsch:
Richtig:
PC-Rundfunkgebuehren
gesetzliche Rundfunkgebuehren fuer neuartige Rundfunkempfangsgeraete
PC-Gebuehr
gesetzliche Rundfunkgebuehren fuer neuartige Rundfunkempfangsgeraete
Privatfahnder
Beauftragtendienst der oeffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebuehrenbeauftragter
Gebuehrenjaeger
Beauftragtendienst der oeffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebuehrenbeauftragter
Gebuehrenhaescher
Beauftragtendienst der oeffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebuehrenbeauftragter
Provisionsjaeger
Beauftragtendienst der oeffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebuehrenbeauftragter
Fangpraemie
Provision des Beauftragtendienstes der oeffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Rundfunkgebuehrenbeauftragten
Kopfpraemie
Provision des Beauftragtendienstes der oeffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Rundfunkgebuehrenbeauftragten
Jagdrevier des Gebuehrenfahnders
Bezirk des Beauftragtendienstes der oeffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder der Rundfunkgebuehrenbeauftragten
Mitglied der Rundfunkgebuehrenzahler
Rundfunkteilnehmer aufgrund der gesetzlichen Rundfunkgebuehrenpflicht
..]
Mit freundlichen Gruessen
……………………………………………..
(Abteilungsleiter Personal und Recht der GEZ)”
Auszug aus der von der GEZ der Abmahnung beigefuegten vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklaerung:
“Anlage A
(Unterlassungserklaerung)
Die akademie.de asp GmbH & Co. Betriebs- & Service KG ..] 10999 Berlin, vertreten durch die akademie.de asp GmbH ..] verpflichten sich,
..] unverzueglich die Verwendung der Begriffe: GEZ-Gebuehren, GEZ fuer PC zahlen, GEZ-frei, GEZ-Gebuehrenpflicht, GEZ-Rundfunkgebuehr, GEZ-Gebuehrenfahnder, GEZ-Fahnder, GEZ-Zwangsanmeldung, GEZ-Anmeldung, GEZ-Abmeldung, GEZ-Anschreiben, GEZ-Brief, GEZ-Briefserien, GEZ-Gebuehrenbescheid, GEZ-Widerspruchsbescheid, GEZ-Antwortbogen, GEZ-Faelle und GEZ-Verweigerer;
..] unverzueglich die Verwendung PC-Rundfunkgebuehren, PC-Gebuehr, Privatfahnder, Gebuehrenjaeger, Gebuehrenhaescher, Provisionsjaeger, Fangpraemie, Kopfpraemie, Jagdrevier des Gebuehrenfahnders und Mitglied der Rundfunkgebuehrenzahler;
..] zu unterlassen.
Ort, Datum
………
(Unterschrift Vertreter http://www.akademie.de”
Fuer den Fall, dass akademie.de keine Unterlassungserklaerung unterschreibt, bei der die Wiederholungsgefahr vollstaendig ausgeraeumt wird, kuendigt die GEZ in der Abmahnung an, sie werde die Unterlassungsansprueche “gerichtlich geltend machen, wodurch erhebliche Kosten entstehen werden.”
5. Dezember 2007, 13:51 Uhr
So dear readers forum! What in your view should be present man? What qualities have? What should be able to do?
Interested in your opinion?
P.S. Please administrator sewoma.de. If the thread is not to be in category this, I ask you to move my thread to the correct category.
15. April 2008, 10:20 Uhr
ADRESSBUCHSCHWINDEL
Bitte besucht unsere Infoseite: Adressbuchbetrug
An den Administrator
Interesse am Linktausch? Bitte kurze Mail an info@adressbuchbetrug.info
Ich hoffe, die richtige Rubrik im Forum gefunden zu haben.
Findet Ihr nicht, mit dem Adressbuchbetrug im Internet muss Schluss sein?
Dann helft mit und postet unsere Domain auf Euren Webseiten, damit jeder
erfahren kann, wie man sich vor Adressbuchbetrug zur Wehr setzen kann.
Wer hat ebenfalls Erfahrungen mit Adressbuchbetrug gesammelt?
Wer kennt weitere Opfer?
Wer hat weitere Informationen?
Meldet Euch!
24. März 2009, 18:05 Uhr
[...] Die Rechtsprechung des hanseatischen Oberlandesgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Verantwortlichkeit des Betreibers eines (Meinungs-)Forums im Internet, siehe BERLIN BLAWG. [...]
3. Mai 2010, 9:50 Uhr
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