Flaggenball – Hoheitszeichen als Marke
21. April 2009, 10:14:16 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Das Bundespatentgericht (BPatG) hat am 9. Dezember 2008 – AZ: 33 W (pat) 32/07 – entschieden, dass ein absolutes Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1 MarkenG dann nicht besteht, wenn ein ein Zeichen neben anderen Elementen aus der Kombination mehrerer verschiedener nationaler Symbole (hier: Staatsflaggen) besteht und eine Zuordnung zu einem einzigen Hoheitsträger nicht mehr möglich ist, weil der rein dekorative Eindruck des Zeichens offensichtlich ist.
Dann das absolute Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1 MarkenG ist restriktiv auslegen. Das Verbot soll staatliche Hoheitszeichen vor Missbrauch und privater Monopolisierung schützen. Das Verbot besteht daher nicht, wenn der Eindruck eines hoheitlichen Bezugs eher fernliegend ist.
Schlagworte: Brauch, Eintragung, Marke, Marken, MarkenG, Markenrecht, Patent, PatentG, Zeichen

