LG Köln: Eltern haften für das filesharing ihrer Kinder

12. März 2010, 09:50:54 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Das LG hat mit Urteil vom 27.01.2010 – 28 O 241/09 – die des OLG (Urteil vom 23. Dezember 2009 –  6 U 101/09) fortgesetzt und entschieden, dass Eltern für die Konsequenzen der , die über Online-Musiktauschbörsen urheberrechtlich geschützte Werke zugänglich gemacht haben, als für die (hier knapp € 6.000 für ein von 243 Titeln) haften.

Das Gericht betonte, dass von den Eltern keine wirksamen Maßnahmen zur Verhinderung dieser Rechtsverletzungen ergriffen wurden.

“Hiernach hätte es dem Beklagten nicht nur oblegen, den zugangberechtigten Dritten ausdrücklich und konkret zu untersagen, mittels - aus dem herunterzuladen. Er hätte auch weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war er als Inhaber des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer wirksamen "firewall" möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer - verhindert werden kann (vgl. auch LG ZUM 2006, 661). Soweit der Beklagte einwendet, es sei eine Firewall installiert gewesen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da diese eine Nutzung von Tauschbörsen nicht verhinderte.”

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