Faule Früchte

31. Januar 2009, 10:51:59 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Das (OLG) hatte zwar nicht über faule Früchte zu entscheiden, aber mit vom 18. Januar 2008 – AZ: 6 U 144/07 – hat das entschieden, ein mit der Erdbeere-Orange” irreführende gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 () iVm. §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 -, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist, wenn das Getränk zwar aus 100 Prozent Fruchtsaft besteht, aber die beiden genannten Obstsorten nur 35 Prozent ausmachen. Das gilt selbst dann, wenn diese Sorten die Geschmacksrichtung prägen, urteilte das .

§ 11 LBFG ist eine marktregulierende Norm iSv. § 4 Nr. 11 wie aus dem Bilderbuch.

§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung

(1) 1Es ist verboten, unter irreführender , Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. 2Eine liegt insbesondere dann vor, wenn

1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,

2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,

3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,

4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.

(2) Es ist ferner verboten,

1. andere als dem Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b der (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,

2. a) nachgemachte Lebensmittel,

b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder

c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken, ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.

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