LG Köln: eMail ist ein verschlossener Brief

14. September 2006, 09:49:40 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 3 Kommentare |

Die Kanzlei LBR veröffentlichte soeben das des LG vom 06.09.2006 (AZ: 28 O 178/06) in Sachen Geheimnisschutz einer . Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, versendet geschäftliche unverschlüsselt. Beklagter kommt in den Besitz dieser , obgleich diese nicht für ihn bestimmt waren und veröffentlicht diese auf seiner Webseite. Die der 28. Kammer am kommen zu dem Ergebnis, das unberechtigte Veröffentlichen einer sei wegen des Eingriffs in die Geheimsphäre eine der betroffenen Aktiengesellschaft.

Im Ergebnis mag das durchaus richtig sein, insbesondere wohl auch deshalb, weil die auf unlauteren Weg in den Machtbereich des Beklagten gelangt waren.

Allerdings gibt die Begründung des Gerichts doch sehr zu denken, soweit es in den Entscheidungsgründen heißt:

“Diese (Anm: eMail) ist vergleichbar mit einem verschlossenen , der durch das Absenden eben¬falls nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der – anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte – auch nicht damit rechnen muss, dass von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.”

Könnte es sein, dass die gar nicht auf Verschlüsselungstechnologien eingehen, weil die Technologie nicht gerichtsbekannt war und nicht vorgetragen wurde. Ein Auszug aus Wikipedia zum Thema eMail hilft hier:

“Die meisten E-Mail- werden im Klartext verschickt, können also prinzipiell auf jedem Rechner, den die Nachricht auf ihrem Weg vom zum Empfänger passiert, gelesen werden. Zieht man eine Analogie zur Briefpost, ist eine E-Mail daher eher mit einer Postkarte vergleichbar als mit einem durch einen Umschlag vor neugierigen Blicken geschützten .”

Wer versucht aus einer eMail mit Hilfe von Disclaimern in der Art, diese eMail ist vertraulich blablablabla, ein Geheimnis zu machen, ist mindestens genauso töricht, wie jemand, der Geheimnisse mit einer Postkarte verschickt.

In ein paar Jahren kann man über die Entscheidung des Landgerichts wahrscheinlich nur noch lachen. Zurzeit empfinde ich die Entscheidung noch als tragisch, weil es mal wieder zeigt, wie realitätsfern deutsche Gerichte sein können. Allerdings sind viele Gerichte bei Fragen zu Spezialthemen auch nur so gut, wie die Prozessbevollmächtigten, die das Gericht über die speziellen Fragen aufzuklären haben.

Zurzeit hilft nur Aufklärung zum Thema Sicherheit durch Verschlüsselung.

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3 KOMMENTARE

  1. RA Buck

    “Tragisch” ist für die Entscheidungsbegründung wohl der richtige Ausdruck. Von “nicht damit rechnen müssen” kann ja nun wirklich keine Rede sein.

  2. ck

    Hab die Begruendung noch nicht gelesen. Tragisch ginge m.E. zu weit, wenn die ePost versehentlich an den Nachbarn ging. Dessen Briefpost lese ich ja auch nicht, wenn sie bei mir ankommt. Seine Postkarte kann ich zwar lesen, aber ich gehe nicht davon aus, dass ich sie veroeffentlichen darf. Bei der fehlgeleiteten EMail, die versehentlich in meinen Besitz kommt, gehe ich gelichermassen davon aus, dass ich kein Weiterverbreitungsrecht besitze.

    Ich meine, dass das auch gelten wuerde, wenn die fehlgeleitete EMail verschluesselt waere. Die kann ich zwar auch nicht so ohne Weiteres lesen, aber ich gehe davon aus, dass ich sie nicht Dritten zum Entschluesseln weitergeben darf.

  3. Thomas Gramespacher

    Eine aber doch nicht uninteressante Entscheidung. Wie Herr Severin schon richtig sagt gleichwohl ein schönes Beispiel für die Problematik “eigene Sachkunde des Gerichts” :) … Aber trotzdem: Auf der anderen Seite ist doch auch erfreulich, dass (scheinbar, habe die Entscheidungsgründe nicht vorliegen) einer Email hier eine bedeutende Rolle als Kommunikationsmittel und -weg zugesprochen wird. Im Übrigen finde ich die Differenzierung “Klartext-Email = Postkarte” “Verschlüsselt = Brief” einen interessanten Ansatzpunkt… :) Beste Grüße nach Berlin!

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