Elektronische Aktenversendungspauschale

13. März 2006, 09:44:33 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 2 Kommentare |

Ein Kollege aus Mönchengladbach, mit dem ich in meiner Jugendzeit gemeinsam im gleichen Internat zur gegangen bin, hat mir neulich am nebenbei Nachhilfe im Gebührenrecht für den geleistet. Nach Nr. 7000 Nr. 2 VV fällt für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 d) genannten Ablichtungen und Ausdrucke je Datei ein Betrag 2,50 € an. Ratio legis der Vorschrift ist die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs.

Die Übermittlung von Dokumenten per ist bei uns Usus geworden, da viele Mandanten den Versand per bevorzugen. Es geht schneller, die Dokumente können besser archiviert und damit auch schneller wieder aufgefunden werden. Ab sofort wird in der Mandatsakte notiert, wann und wem eine Datei i.S.v. Nr. 7000 VV per überlassen wurde. Beim elektronischen Versand wird schnell die allgemeine Kostenpauschale i.H.v. von 20,00 € nach Nr. 7002 VV GVG überschritten. Wenn der Mandant mal wieder einen Prozess gewinnt, können in dem Kostenfestsetzungsverfahren dem Gegner die dem Betrag von 20,00 € übersteigenden mit in Rechnung gestellt werden. Dann werden wir wohl zukünftig unseren Kostenfestsetzungsbeschlüssen Ausdrucke von beifügen müssen, um die Rechtspfleger von der Rechtmäßigkeit unseres Antrags zu überzeugen.

Wenn zukünftig auch dazu übergegangen wird, beim Versand von mehr Wert auf Sicherheit zu legen, würde die elektronische Post zum perfekten Kommunikations- und Übermittlungsmittel. Der GNU Privacy Guard, ein einfach bedienbares Verschlüsselungsprogramm, steht als opensource- bei http://www.gnupp.de/ zum Download bereit.

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2 KOMMENTARE

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