Einseitiges Vergnügen

29. August 2006, 13:43:02 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 2 Kommentare |

Manche bezeichnen eine schlicht und einfach als

“einseitiges Vergnügen”.

In dieser Verballhornung scheint viel Wahrheit zu stecken. Ist erstmal ein stattgebender Beschluss über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangen, so wird die in der Mehrzahl der Fälle nicht mehr aufgehoben.

Übrigens geht der Ausdruck Verballhornung auf einen Buchdrucker mit dem Johann Ballhorn zurück, der aber der Legende nach gar keine an dem Verschlimmbessern hatte. sollen zwei Juristen des Stadtrates gewesen sein.

“Der Historie zufolge soll er eine ältere Ausgabe überarbeitet haben, wonach jedoch mehr enthalten waren als vorher, weshalb „verballhornen“ (seltener „ballhornisieren“) ursprünglich soviel wie „verschlimmbessern“ bedeutete. Peinlich war dies besonders, weil andere Städte ebenfalls nach Lübecker Stadtrecht urteilten. Man geht inzwischen davon aus, dass die sinnentstellenden Änderungen nicht von Balhorn selbst, sondern von zwei Juristen des Stadtrates hineinredigiert wurden.”
(Quelle: Wikipedia)

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2 KOMMENTARE

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    [...] Nachdem die unsinnige Abmahnung von Sigmar Gabriel mit meiner Unterwerfung nun wohl erledigt ist, komme ich endlich dazu, nachzutragen, dass bereits seit gesten die Begründung (pdf) zur Zurückweisung der Berufung gegen die skandalöse Bestätigung des einseitigen Vergnügens der einstweiligen Verfügung, dem sogenannten Heise-Forenhaftungsurteil, vorliegt. [...]

  2. Mein Parteibuch » Einstweillige Verfügung gegen Mein Parteibuch?

    [...] Bei der Abmahnung vom 04. September gibg es darum, dass ich eine Abmahnung an den Betreiber von Forenabmahnungen.de als pdf mit unkenntlich gemachtem Namen des Abmahners veröffentlicht hatte, was ich am 9. September hiermit beantwortet habe. Ich bin dann mal gespannt, welches Gericht das einseitige Vergnügen die einstweilige Verfügung ohne Anhörung ausgefertigt hat, sofern die Information in der E-Mail denn stimmt. [...]

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