eBay: Irreführung über Widerrufsrecht durch Wiedergabe des Gesetzeswortlauts von § 312 Abs. 4 Nr. 5 BGB
5. März 2007, 14:13:59 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 2 Kommentare |Folgende Widerrufserklärung wird beanstandet:
1. Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden. Wichtig: Der Verbraucher benötigt für den Widerruf bzw. die Rückgabe keinen Grund.
2. Die Widerrufsfrist beträgt VIER Wochen. Sie beginnt
* nicht vor Erfüllung der Informationspflichten des Unternehmers,
* bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger,
* bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und
* bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.3. Bei einer Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht bereits vor Ablauf der o.g. 4-Wochen-Frist, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat.
4. Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht eine andere vertragliche Vereinbarung besteht, nicht bei Fernabsatzverträgen
* zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
* zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
* zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
* zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
* die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden.Die Kosten der Warenrücksendung haben Sie bei Bestellungen bis zu einem Warenwert von bis zu 40,- € selbst zu zahlen, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Nun kann man sich trefflich darüber streiten, ob die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts von § 312 Abs. 4 Nr. 5 BGB wegen der möglichen Irreführung der Verbraucher einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB darstellt.
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6. März 2007, 12:28 Uhr
LG Dortmund vom 22.12.2005 , Az. 8 O 349/05
Die Klausel: “Ein Rückgaberecht besteht nicht bei Verträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden”, ist, wenn auch inhaltlich richtig, im Zusammenhang mit einem Verkaufsangebot auf eBay grob irreführend. – WRP 2006 (780)
Siehe: http://www.haerting.de/de/3_lawraw/faqs/rechtsprechung_fernabsatzrecht.php
6. März 2007, 12:32 Uhr
Besten Dank.