eBay: Kein Porsche für EUR 5,50
3. April 2009, 10:38:45 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Das Landgericht (LG) Koblenz hat mit Urteil vom 18. März 2009 – AZ: 10 O 250/08 – die Klage eines Käufers, der einen fast neuwertigen Porsche des Beklagten im Internet für € 5,50 ersteigert hatte, auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000,- Euro abgewiesen. Dazu heißt es in der Pressemitteilung des LG Koblenz:
“Der Beklagte aus Koblenz bot am 12.08.2008 über das Internet-Auktionshaus eBay einen gebrauchten Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé, der einen Neuwert von mehr als 105.000,- Euro hatte, am 16.04.2007 erstmals zugelassen worden war und eine Laufleistung von 5.800 km aufwies, zu einem Mindestgebot von 1,- Euro zur Versteigerung an. Nach acht Minuten beendete der Beklagte, dem nach seinem Vorbringen bei der Einstellung des Angebots im Internet ein Fehler unterlaufen war, die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger, ein Mann aus dem Raum Tübingen, bereits ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 Euro für das Fahrzeug abgegeben; als Höchstbetrag für sein Gebot hatte der Kläger einen Betrag von 1.100,- Euro angegeben.
Am gleichen Tag forderte der Kläger den Beklagten zur Mitteilung eines Übergabetermins und -orts für das Fahrzeug auf und bot die Zahlung seines Gebotsbetrags von 5,50 Euro an. Der Beklagte lehnte den Vollzug des Kaufvertrags ab. Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000,- Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt; er beziffert den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auktion auf mindestens 75.005,50 Euro. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der Kaufvertrag wirksam zustandegekommen und ob die Forderung des Klägers durchsetzbar ist. Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz (Einzelrichter) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung des Urteils hat die Kammer ausgeführt, zwar sei auf der Grundlage der Versteigerungsbedingungen von eBay ein Vertrag über den Kauf des Porsche zu einem Preis von 5,50 Euro wirksam zustande gekommen. Der Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam wegen Irrtums angefochten. Der Beklagte sei dem Kläger grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, weil er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe.”

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In seinen Gründen führt das Gericht zur Frage, ob der Kläger gegen den Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoßen hat, unter Berufung auf den guten, alten BGB-Papst Hans Brox aus:
“Nach § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Hiernach hat unter anderem der Vertragspartner auf die berechtigten Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Dieses Gebot gilt dabei nicht nur für den Schuldner, sondern auch für den Gläubiger. Bei der gesetzlichen Vorschrift des § 242 BGB handelt es sich jedoch nicht um eine allgemeine Billigkeitsnorm, die es dem Richter gestattet, sich über gesetzliche Wertungen hinwegzusetzen, um zu einem von ihm als gerecht empfundenes Ergebnis zu gelangen. Vielmehr ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden (vgl. Art. 20 III, 97 GG). Außerdem wäre bei einer Billigkeitsnorm eine Rechtssicherheit nicht mehr gewährleistet, weil eine richterliche Entscheidung nicht mehr voraussehbar wäre.
Rechtsprechung und Schrifttum haben sich daher ständig darum bemüht, die bei der Anwendung des §242 BGB auftretenden Einzelprobleme zu ordnen und zu bestimmten Fallgruppen zusammen zu fassen, um bei der Handhabung der Generalklausel eine gewisse Rechtssicherheit zu erreichen (Brox/Walter, Allgem.-Schuldrecht, 31. Aufl. § 7 Rdn. 1 ff).
Die Ausübung eines Rechts ist dann unzulässig, wenn das ihm zugrunde liegende Interesse im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht schutzwürdig erscheint(Einwand der unzulässigen Rechtsausübung). Eine solche Aberkennung der Schutzwürdigkeit ist das Ergebnis einer umfassenden Wertung des Interesses (MüKo-Roth § 242 Rdnr. 393).Nicht schon jedes Ungleichgewicht, nicht schon jede übermäßige wirtschaftliche Benachteiligung der Gegenseite macht eine Rechtsausübung unzulässig, sondern es muss sich um Ausnahmefälle einer grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Benachteiligung handeln (BGH WM 1967, 988, 989).”
Das LG Berlin hat einen ähnlich gelagerten Fall mit Urteil 20.07.2004 – 4 0 293/04 – “Vorzeitiges Beenden einer Auktion” andersherum entschieden und dem Käufer Ansprüche gegen den Verkäufer, der die “Auktion” ebenfalls vorzeitig beendet hatte, zugesprochen.
Der Vergleich der beiden Sachverhalte zeigt gut, dass zwei Fälle nie einander gleichen wie ein Ei dem anderem und entsprechend kontrovers die Entscheidungen vor Gericht ausfallen können.
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