eBay: Belehrung über gesetzliches Widerrufsrecht
5. Januar 2006, 08:21:56 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Nach einem Beschluss des LG Bochum vom 30.11.2005 – AZ: 13 O 147/05 – müssen eBay-Händler, die gesetzlich verpflichtet sind, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren, die Belehrung in unmittelbarer Nähe zu dem Angebot platzieren. Nicht ausreichend ist nach Auffassung des LG Bochum eine Widerrufsbelehrung, die erst über die “Mich-Seite” des Verkäufers abrufbar ist.
Damit folgt das LG Bochum dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.04.2005 – 4 U 2/05. Das OLG Hamm war der Meinung, dass ein Verbraucher nicht auf der “Mich-Seite”, sondern bei dem Angebot selbst Angaben zum Widerrufsrecht erwarte.
Anderer Auffassung war letztes Jahr lediglich das Landgericht Traunstein. Das Urteil des LG Traunstein vom 18.05.2005 – AZ: 1 HK 5016/04 – dürfte allerdings eine Ausreißerentscheidung bleiben. Dort waren die Richter der Ansicht, dass der Verbraucherschutz nicht gefährdet sei, wenn die Widerrufsbelehrung über einen Link erreichbar ist.
Betroffene Verkäufer sollten sich nicht auf das o.a. Urteil des LG Traunstein verlassen. Es wird empfohlen, die Widerrufsbelehrung direkt auf der Artikel-Seite anzubringen.
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