eBay: Belehrung über gesetzliches Widerrufsrecht

5. Januar 2006, 08:21:56 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Nach einem Beschluss des LG Bochum vom 30.11.2005 – AZ: 13 O 147/05 – müssen -Händler, die gesetzlich verpflichtet sind, den über sein zu belehren, die in unmittelbarer Nähe zu dem Angebot platzieren. Nicht ausreichend ist nach Auffassung des LG Bochum eine , die erst über die “” des Verkäufers abrufbar ist.

Damit folgt das LG Bochum dem des Oberlandesgerichts vom 14.04.2005 – 4 U 2/05. Das war der Meinung, dass ein nicht auf der “”, sondern bei dem Angebot selbst Angaben zum erwarte.

Anderer Auffassung war letztes Jahr lediglich das Traunstein. Das des LG Traunstein vom 18.05.2005 – AZ: 1 HK 5016/04 – dürfte allerdings eine Ausreißerentscheidung bleiben. Dort waren die der Ansicht, dass der nicht gefährdet sei, wenn die über einen Link erreichbar ist.

Betroffene Verkäufer sollten sich nicht auf das o.a. Urteil des LG Traunstein verlassen. Es wird empfohlen, die Widerrufsbelehrung direkt auf der Artikel-Seite anzubringen.

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