LG Bielefeld: Erstattung Abmahnkosten bei Drittunterwerfung
30. September 2009, 10:42:42 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Das Landgericht (LG) Bielefeld hatte sich in einer Wettbewerbssache mit der umstrittenen Frage zu beschäftigen, ob der Abmahner vom Abgemahnten, der sich zuvor gegenüber einem Dritten wegen des gleichen Sachverhalts unterworfen hatte (sog. Drittunterwerfung), die Erstattung seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen könne.
Mit Urteil vom 26. Mai 2009 – AZ: 17 O 59/09 – kam die Richter der Wettbewerbskammer am LG Bielefeld zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich keine Erstattungspflicht besteht.
Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG? Nein.
“Durch diese Unterwerfungserklärung, an deren Ernsthaftigkeit nicht zu zweifeln ist, ist die Wiederholungsgefahr entfallen. Da eine Wiederholungsgefahr nur einheitlich bestehen oder nicht bestehen kann, entfällt mit der Unterwerfung gegenüber einem Mitbewerber die Wiederholungsgefahr gegenüber der Gesamtheit der Mitbewerber und Abmahnberechtigten. Weitere Abmahnungen wegen desselben Sachverhaltes sind dann objektiv unberechtigt (Baumbach-Köhler-Bornkamm, UWG 27. Aufl. § 12 Rn. 1.54 und 1.84; Harte-Bavendamm-Henning-Bodewig, UWG § 12 Rn. 81). Die subjektive Unkenntnis des Abmahnenden von der Drittabmahnung macht die Abmahnung nicht zu einer berechtigten Abmahnung. Kostenerstattung nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann deshalb nicht verlangt werden.”
Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)? Nein.
“Ein Kostenerstattungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten. Wenn kein Unterlassungsanspruch besteht, liegt eine Abmahnung natürlich nicht im Interesse des Abgemahnten.”
Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG? Nein.
“Allerdings ist die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung durch den rechtswidrigen und schuldhaften Wettbewerbsverstoß der Beklagten veranlasst und verursacht worden; die Abmahnung wiederum hat eine Belastung der Klägerin mit Kosten zur Folge. […]
Jedoch fällt diese Vermögenseinbuße nicht in den Schutzbereich der Norm.
Schutzzweck eines Schadensersatzanspruches – auch eines solchen nach § 9 UWG – ist es, Vermögenseinbußen auszugleichen, die aus einer Verletzungshandlung herrühren; es geht also um den Ausgleich nachwirkender Folgen eines vergangenen Tuns. Die Abmahnung hingegen dient dazu, zukünftige Verstöße gegen Wettbewerbsrecht ohne Prozess zu verhindern; sie knüpft an eine Wiederholungsgefahr an oder an eine Erstbegehungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird zwar im allgemeinen durch einen Verstoß in der Vergangenheit begründet; gleichwohl ist es nicht dieser Verstoß, sondern erst die Wiederholungsgefahr , die einen Unterlassungsanspruch begründet und zur Abmahnung berechtigt. Die Abmahnung ist also einem Unterlassungsanspruch zugeordnet, nicht einen Schadensersatzanspruch (vgl. Hefermehl-Köhler-Bornkamm aaO, § 12 Rn. 1.88 und § 9 Rn. 1.29).”
Regel von der Ausnahme? Ja.
Ausnahmsweise kann der Abmahner vom Zweit-Abgemahnten seine Rechtsverfolgungskosten verlangen,
“wenn die Abmahnung daneben dem Zweck dient, eine noch andauernde wettbewerbswidrige Handlung zu beenden, aus der dem Abmahnenden Schaden oder weiter Schaden droht (BGH GRUR 2007, 631). Die Abmahnung ist insoweit eine Art Rettungshandlung, die der Schadensvermeidung oder -minderung dient und nach § 254 BGB sogar geboten sein kann. Der Ersatz von Rettungskosten ist vom Schutzzweck der Norm umfasst.”
Zuletzt sollte noch darauf hingewiesen werden, dass in den seltenen Fällen einer Drittunterwerfung nicht darauf vertraut werden sollte, dass bereits eine Abmahnung gegenüber einem dritten Mitbewerber abgegeben wurde. Der Abgemahnte sollte den Abmahner schleunigst von dieser Drittunterwerfung in Kenntnis setzen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Das LG Hamburg entschied mit Urteil vom 12. August 1995 – AZ: 312 O 264/95, dass dem Zweitabmahner ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Verletzer zusteht, wenn diesem die Zweitabmahnung zugegangen ist, und er seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem Zweitabmahner nicht nachgekommen ist. Die Beweislast für den Zugang des Abmahnschreibens trägt in diesem Fall der Zweitabmahner. Ähnlich entschied das OLG Köln mit Urteil vom 24. Oktober 1997 – AZ: 6 U 112/96.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Sie sich im Fall einer Drittunterwerfung verhalten sollten, fragen Sie einen auf dem Rechtsgebiet Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, der sich mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gut auskennt.
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