LG Bielefeld: Erstattung Abmahnkosten bei Drittunterwerfung

30. September 2009, 10:42:42 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Das (LG) hatte sich in einer Wettbewerbssache mit der umstrittenen Frage zu beschäftigen, ob der Abmahner vom Abgemahnten, der sich zuvor gegenüber einem Dritten wegen des gleichen Sachverhalts unterworfen hatte (sog. Drittunterwerfung), die seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen könne.

Mit Urteil vom 26. Mai 2009 – AZ: 17 O 59/09 – kam die der Wettbewerbskammer am LG zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich keine Erstattungspflicht besteht.

Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 ? Nein.

“Durch diese Unterwerfungserklärung, an deren Ernsthaftigkeit nicht zu zweifeln ist, ist die entfallen. Da eine nur einheitlich bestehen oder nicht bestehen kann, entfällt mit der Unterwerfung gegenüber einem die gegenüber der Gesamtheit der und Abmahnberechtigten. Weitere Abmahnungen wegen desselben Sachverhaltes sind dann objektiv unberechtigt (Baumbach-Köhler-Bornkamm, 27. Aufl. § 12 Rn. 1.54 und 1.84; Harte-Bavendamm-Henning-Bodewig, § 12 Rn. 81). Die subjektive Unkenntnis des Abmahnenden von der Drittabmahnung macht die nicht zu einer berechtigten . nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann deshalb nicht verlangt werden.”

Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ()? Nein.

“Ein Kostenerstattungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten. Wenn kein besteht, liegt eine natürlich nicht im des Abgemahnten.”

aus § 9 UWG? Nein.

“Allerdings ist die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung durch den rechtswidrigen und schuldhaften der Beklagten veranlasst und verursacht worden; die Abmahnung wiederum hat eine Belastung der Klägerin mit zur Folge. […]

Jedoch fällt diese Vermögenseinbuße nicht in den Schutzbereich der Norm.

Schutzzweck eines Schadensersatzanspruches – auch eines solchen nach § 9 UWG – ist es, Vermögenseinbußen auszugleichen, die aus einer Verletzungshandlung herrühren; es geht also um den Ausgleich nachwirkender Folgen eines vergangenen Tuns. Die Abmahnung hingegen dient dazu, zukünftige Verstöße gegen ohne Prozess zu verhindern; sie knüpft an eine Wiederholungsgefahr an oder an eine Erstbegehungsgefahr.  Die Wiederholungsgefahr wird zwar im allgemeinen durch einen in der Vergangenheit begründet; gleichwohl ist es nicht dieser , sondern erst die Wiederholungsgefahr , die einen begründet und zur Abmahnung berechtigt. Die Abmahnung ist also einem zugeordnet, nicht einen (vgl. Hefermehl-Köhler-Bornkamm aaO, § 12 Rn. 1.88 und § 9 Rn. 1.29).”

Regel von der Ausnahme? Ja.

Ausnahmsweise kann der Abmahner vom Zweit-Abgemahnten seine Rechtsverfolgungskosten verlangen,

“wenn die Abmahnung daneben dem Zweck dient, eine noch andauernde wettbewerbswidrige Handlung zu beenden, aus der dem Abmahnenden oder weiter droht ( GRUR 2007, 631). Die Abmahnung ist insoweit eine Art Rettungshandlung, die der Schadensvermeidung oder -minderung dient und nach § 254 sogar geboten sein kann. Der Ersatz von Rettungskosten ist vom Schutzzweck der Norm umfasst.”

Zuletzt sollte noch darauf hingewiesen werden, dass in den seltenen Fällen einer Drittunterwerfung nicht darauf vertraut werden sollte, dass bereits eine Abmahnung gegenüber einem dritten abgegeben wurde. Der Abgemahnte sollte den Abmahner schleunigst von dieser Drittunterwerfung in Kenntnis setzen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Das LG entschied mit vom 12. August 1995 – AZ: 312 O 264/95, dass dem Zweitabmahner ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Verletzer zusteht, wenn diesem die Zweitabmahnung zugegangen ist, und er seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem Zweitabmahner nicht nachgekommen ist. Die für den des Abmahnschreibens trägt in diesem Fall der Zweitabmahner. Ähnlich entschied das OLG mit vom 24. Oktober 1997 – AZ: 6 U 112/96.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Sie sich im Fall einer Drittunterwerfung verhalten sollten, fragen Sie einen auf dem Rechtsgebiet Wettbewerbsrecht erfahrenen , am besten einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, der sich mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gut auskennt.

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