Disclaimer: Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

28. November 2006, 16:30:22 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 9 Kommentare |

Keine ohne vorherigen Kontakt!

Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden -Verletzung durch -InhaberInnen selbst darf nicht ohne unsere stattfinden.

Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Netter Versuch, sich durch “vorgenannte Bestimmungen” zum zu machen. Und contra legem…

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9 KOMMENTARE

  1. Wolff-Marting

    Dieser scheinbare “Abmahnschutz” scheint sich ja sehr schnell im Internet zu verbreiten. Hoffentlich macht der ursprüngliche Autor seine Rechte an diesem durchaus originellen Text nicht kostenpflichtig geltend.

  2. Ingmar Greil

    In Österreich haben wir dieses Abmahn(un)wesen ja nicht in dieser Form, deshalb klingt meine Frage vielleicht etwas naiv. Aber ist die grundsätzliche dogmatische Konstruktion nicht die Geschäftsführung ohne Auftrag? Wenn nun der potentielle Geschäftsherr a priori widerspricht kommt ja wohl eine GoA nicht zustande, nehme ich an.

  3. Wolff-Marting

    @Ingmar Greil
    Außer im Wettbewerbsrecht (§ 12 UWG) ist das in der grauen Theorie so (in Wahrheit ist es heute Gewohnheitsrecht). Wenn das Ergebnis solcher Texte aber wäre, daß dadurch die GoA versperrt wäre, könnte man halt sofort klagen (und/oder einstweiligen Rechtsschutz beantragen). Mit erheblich höheren Kosten für den Webseitenbetreiber.

    Ich gehe nicht davon aus, daß die grünen Kammern der deutschen Landgerichte sich auf derartige Diskussionen -außer in einem gehässigen Nebensatz- groß einlassen werden, schon aus Gründen der eigenen Arbeitsökonomie, aber für den Fall, daß doch, bekommen die Verwender solcher Texte in Zukunft halt direkt die einstweilige Verfügung präsentiert, gerne in Kombination mit einer Hauptsacheklage.

  4. Philipp

    Herr Greil,

    sorry, ist jetzt nicht untergriffig gemeint, aber:

    1. Können sie ihre Frage auch weniger “geschraubt” und vor allem auch grammatikalisch korrekt stellen?
    2. Und des weiteren ist die Frage völlig unpassend.

    FG

  5. Andreas Nolden

    Als ich diese Formulierung zum ersten mal sah, kamen mir die
    Tränen – vor Lachen. Sie ist einfach lächerlich. Dann, nachdem ich
    mich einige Minuten köstlich amüsierte, liefen die Tränen weiter.
    Das Lachen blieb mir zwar im Halse stecken, aber ich weinte
    weiter – ob solcher Naivität.

    Ok, Naivität an sich ist nicht verwerflich. Sie hängt eben auch oft
    mit fehlendem Wissen zusammen, was manchmal bedeuten kann,
    daß man das Wissen NOCH nicht hat. Manchmal hängt es aber
    wohl auch mit der Unfähigkeit zusammen, sich Wissen aneignen zu
    können … oder gar mit einer renitenten Einstellung, Fakten nicht als
    solche anerkennen zu wollen … aber, das ist ein anderes Thema. :-D

    FAKT ist natürlich, daß ich gesetzliche Regelungen nicht mit einer
    solchen Formulierung aushebeln kann. Na, wem sage ich das. Die
    geneigten Leser hier wissen das.

    Weshalb so etwas aber offensichtlich viele NICHT wissen … ist
    mir ein Rätsel. Obwohl es so rätselhaft eigentlich auch nicht ist und
    mich – leider – bestätigt in der Vermutung, daß es doch viele zu
    geben scheint, die nicht bis drei zählen können. :-(

    “… fremde Rechte Dritter …”

    Ich weiß sehr wohl, was damit gemeint zu sein scheint … aber …
    Leute, “fremde Rechte Dritter” … ein Witz, oder? Wem sollen die
    Rechte ‘fremd’ sein? Dem Dritten? Mir? Dem Anwalt? Dem Gericht? Außerirdischen? Rechte, die mich, als ein in diesem
    Rechtsstaat Lebender betreffen, sind nicht ‘fremd’. Niemandem.
    Unbekannt, vielleicht. Aber, das war hier ja wohl nicht gemeint.

    Und dann dies:

    “Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten
    ausgehenden Schutzrecht-Verletzung durch Schutzrecht-
    InhaberInnen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden.”

    Da steht man doch nur mit offenem Mund da, oder?

    Was ist mit “Beseitigung” gemeint? Ich dürfte als in meinen Rechten
    Verletzter nichts unternehmen, um die Rechtsverletzung zu beenden?
    Also, keine Anzeige erstatten, keinen Anwalt einschalten etc.
    - ohne die Rechtsverletzer vorher zu fragen?

    Klar, ich weiß, daß es genau das aussagen soll. Aber, ist das nicht
    lächerlich? So etwas kann doch nur jemand ernsthaft formulieren,
    der … nun … sagen wir es deutlich: grenzdebil ist? Und wer über-
    nimmt solche Formulierungen in dem Glauben, er sei dadurch
    tatsächlich geschützt?

    Gleichbedeutende (natürlich unwirksame) Formulierungen, in
    denen es darum geht, daß ich jemand in seinen Rechten verletzte:

    “Sollte ich Ihre Rechte in irgendeiner Form verletzt haben, dann
    dürfen Sie selbst die Rechtsverletzung ohne unsere Zustimmung
    nicht beseitigen/verhindern.”

    “Sollte ich Sie schädigen, dann dürfen Sie die Schädigung nicht
    verhindern/unterbinden, ohne mich vorher um Erlaubnis zu fragen.”

    “Sollte ich Ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt haben,
    indem ich Ihnen das Messer in den Bauch stieß, so dürfen Sie
    ohne unsere Zustimmung nicht dagegen angehen.”

    “Sollte das Diebesgut, welches wir auf unseren Streifzügen neulich
    erbeutet haben, von Ihnen stammen, dürfen Sie nicht ohne unsere
    Zustimmung …”

    “Sollten die Naktfotos, die wir von Ihnen auf unserer WebSite
    haben, Ihre Persönlichkeitsrechte verletzen, so dürfen Sie nicht
    ohne unsere Zustimmung dagegen angehen.”

    Shit. Ich muß schon wieder lachen … :-D
    Seihen wir doch ehrlich: das ist kein ‘netter Versuch’ sondern naiv
    und … eigentlich … dummdreist ohne Ende.

    Ok, ok … ich weiß, (intellektuelle) Überheblichkeit ist kein feiner
    Zug. Wie kann man aber solche Menschen vor den Auswirkungen
    ihres eigenen Tuns schützen? Ich meine, diejenigen, die diese
    Formulierungen auf ihrer WebSite haben, wissen ja offensichtlich
    nicht, daß allein diese Tatsache abmahnwürdig ist. Selbst, wenn alles
    andere perfekt wäre.

    Ich weiß, ich setze mich in ein Wespennest … aber, als selbst abge-
    mahnter (wegen einer Lächerlichkeit; aber immerhin teuer – 4stellig
    bezahlt), mußte ich quasi gründen:

    http://www.abmahn-schutz.de

    Ich hoffe, mein Beitrag ist hier nicht als Werbung verpönt. Immer-
    hin habe ich ein ehrliches (nichtkommerzielles) Anliegen, welches
    im Interesse vieler liegen wird.

    Herzliche, und nichtabmahnbare Grüße,
    Andreas

    p.s.: als professioneller Juristenlaie (meine eigene Formulierung; gut,
    oder? *g*) suche ich Unterstützung von Juristenprofis. Kooperation,
    Partnerschaft, Zusammenarbeit … wie auch immer man es nennen
    wird. Es geht um ein heißes Eisen. Wessen Herz aber auf der
    richtigen Frequenz schwingt, wird sehen, daß er bei uns richtig ist.

  6. Andi

    Eine Abmahnung ist ein Hinweis auf einen echten oder vermeintlichen Rechtsverstoß bzw. eine Rechteverletzung, verbunden mit der Androhung einer Konsequenz im Fall der Weigerung oder Zuwiderhandlung. Diese muß nicht zwangsläufig durch einen Rechtsanwalt erfolgen, sondern kann auch durch den vermeintlich Betroffenen selbst geschehen. Natürlich kann auch diesem eine Briefmarke oder ein Anruf finanziell arg schmerzen und das kann er dem bösen Websitebetreiber in Rechnung stellen, aber wer gleich mit der groben Kelle austeilen will und unsere lieben unterforderten Juristen beschäftigen will (von irgendwas müssen die ja auch leben), der läßt dies von denen erledigen.

    Es geht hier nicht um Diebesgut (materieller Schaden) oder ein Messer im Bauch, sondern um einen eben kaum bezifferbaren Schaden durch einen “Wettbewerbsverstoß”. Genau aus diesem Grund werden so saftige “Vertragsstrafen” bis zu 500.000 EUR pauschal festgesetzt. Und genau deshalb muß man auch diese Erklärung unterschreiben. Richtig. Das wird ein lupenreiner “Vertrag über einen nicht zu beziffernden Schaden im Fall der Zuwiderhandlung”.

    Meinetwegen sollten sich die ganzen Abmahnjuristen mal wieder der richtigen Jurisprudenz zuwenden und sich um ein menschenwürdiges Unterhaltsrecht (als Beispiel) kümmern, statt andern Leuten mit ihrem Abmahnscheiß auf die Nerven zu gehen. Alles Wichtigtuer.

  7. Besucher

    Wann werden die Gesetze endlich geändert? Sie mahnen (zocken) ja auch unschuldige Bürger wegen sinnloser kleinigkeiten ab!!

    Die Abmahnopfer

  8. Johnas Doe

    Ich suche gerade nach Informationen um Anbieter aus Hongkong belangen zu können, die unter der ebay.de Domain Shops betreiben und Ihre Artikel einstellen. Denn was die sich erlauben (können), ist eine extreme Wettbewerbsverzerrung.

    Nach meinem Rechtsverständnis gilt für die .de Domain deutsches Recht und demnach müssten die HK- Anbieter genauso an das deutsche Wettbwerbs- und Fernabsatzgesetz gebunden sein. Genauso wie an die Einberechnung der MwSt.

    Wie dem auch sei, da bin ich über die obigen Zeilen gestolpert.
    Wie sieht es denn mit diesem hier aus, Wenn ich mich richtig entsinne, habe es zum ersten mal bei einem der Rudolfs vom CC2 gesehen:

    “Schutzrechtsverletzung:
    Falls Sie vermuten, dass von dieser Webseite aus
    eines Ihrer Schutzrechte verletzt wird,
    teilen Sie das bitte umgehend per elektronischer Post
    oder auf einem Ihnen sonst möglichen Weg mit,
    damit zügig Abhilfe geschafft werden kann.

    Bitte nehmen Sie zur Kenntnis:
    Die zeitaufwändigere Einschaltung eines Anwaltes
    zur für den Dienstanbieter kostenpflichtigen Abmahnung
    entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen.”

  9. admin

    @8: Rechtlich sind sie auf der sicheren Seite, da für die von ihnen erwaähnten Shops bei eBay.de natürlich deutsches Recht einschlägig ist. Aber tatsächlich wird es schwierig, deutsches Recht in Hongkong durchzusetzen.

    Die Einfuhr aus Hongkong bringt auch die Gefahr von Schutzrechtsverwarnungen wegen Markenrechtsverletzungen durch Markenartikler mit sich.

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