Die Einwendung der “unclean hands” im Wettbewerbsrecht oder doch Titeltausch?
26. Oktober 2004, 14:16:07 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Die Einwendung “unclean hands” findet in der Literatur zum Wettbewerbsrecht mehr und mehr Anhänger. Die Einwendung “unclean hands” könnte der Verletzer (Abgemahnte) dem Verletzten (Abmahner) entgegenhalten, soweit der Verletzte selbst zeitnah ähnlich gelagerte Verstöße begangen hat, die er später dem Verletzer vorgeworfen und ihn deswegen abgemahnt hat. Frei nach dem christlichen Motto: Wer ohne Sünde ist, werfe den ersten Stein!
Doch erkennt die Rechtsprechung die Einwendung “unclean hands”, wenn überhaupt nur dann an, wenn der Verstoß lediglich private und nicht auch öffentliche Interessen berührt. In der Praxis führt diese Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass der zuerst Abgemahnte auf die Abmahnung entsprechend reagieren sollte und ggf. mit einer Gegenabmahnung den Verstoß beim zuerst Abmahnenden rügt. Setzt man gleiche Gegenstands- bzw. Streitwerte voraus, kommt es im weiteren Verlauf des wettbewerbsrechtlichen Verfahrens zu einem so genannten “Titeltausch”.
Die Praxis der Gerichte führt allerdings dazu, dass der Umsatz der Anwälte gefördert wird. Ein gewichtiges Argumente für die allgemeine Anwendung der Einwendung “unclean hands” wäre daher die Prozessökonomie. Andererseits muss beachtet werden, dass im Wettbewerbsrecht stets das Allgemeininteresse und das “öffentliche Interesse” im Vordergrund stehen.
Schlagworte: Abmahnung, Gegenabmahnung, Interesse, Rechtsprechung, Umsatz, Wettbewerb, Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsrecht

