Der “Bestseller-Paragraph” und Übersetzungsleistungen
19. Dezember 2005, 17:46:32 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |Seit wenigen Jahren bestimmt § 32 Abs. 1 UrhG, daß der Urheber eines Werkes für die Nutzung “angemessen” vergütet werden muß. Ist die Vergütung das nicht, schreibt das Gesetz sogar einen Anspruch auf Vertragsanpassung fest. Das LG München I hat nun einen solchen Fall aus dem Bereich der Buchübersetzungen entschieden (7 O 24552/04). Damit wird jetzt ein Verlag gezwungen, zusätzlich zur vereinbarten -bisher durchaus branchenüblichen- pauschalen Vergütung noch eine variable, erfolgsabhängige Vergütungen zu zahlen.
Die Zweischneidigkeit dieser Entscheidung und der zugrunde liegenden Norm liegen auf der Hand. Werkschaffende, die wie vorliegend eine höhere Vergütung einklagen, müssen wohl damit rechnen, bei der zukünftigen Auftragsvergabe nicht mehr in die engere Wahl zu kommen, so daß zweifelhaft ist, ob die Regelung für den verfolgten Zweck geeignet ist.
Schlagworte: Branche, München, Urheber, Urheberrecht, UrhG, Urteil, Vergütung, Verlag


12. Januar 2006, 12:19 Uhr
[...] Die Entscheidung des Landgerichts München I in Sachen Erfolgsbetiligung von Buchübersetzern hat im Verlagswesen für einige Aufregung gesorgt. Nach einem Bericht im Feuilleton der FAZ vom gestrigen Tage (online hier) sorgen sich deutsche Verlage um die wirtschaftliche Basis ihres bisher breit gefächerten Angebotes und untermauern ihre Bedenken auch mit Zahlen. [...]