Das Aus für die Prädikatsanwälte

30. März 2009, 12:53:46 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Der unter den Rechtsanwälten ist härter denn je. Anbieter, die sich neue Phantasiebezeichnungen ausdenken, um sich damit von anderen Rechtsanwälten abzuheben, haben es schwer, wie die -Suchservice Vereinigung deutscher Prädikatsanwälte nun schmerzlich an der eigene Person erfahren musste.

Um Mitglied in der Vereinigung deutscher Prädikatsanwälte zu werden, musste mal als ein Prädikatsexamen absolviert, mindestens einen Fachanwaltstitel erworben haben und darüber hinaus über fünf Jahre Berufserfahrung verfügen.

Das (LG) Regensburg hat mit Urteil vom 14. Januar 2009 – AZ: 2HK O 2062/08 – entschieden, dass die mit dem Begriff “Prädikatsexamen” zu unterlassen sei. Das LG Regensburg hob deutlich hervor, dass es sich um handelt, weil fast jeder zweite Jurist ein Prädikatsexamen hat und in Bayern bereits ein Punkteschnitt von 6.5 ausreiche, um sich mit einem Prädikatsexamen zu schmücken. Diese bestätigen aber, dass es sich bei Prädikatsanwälten nicht um die Besten handele, was die aber eindeutig suggeriere.

Dazu heißt es in den Entscheidungsgründen, die ich bei Blawjob ins HTML übersetzt gefunden habe:

“Der im Internetauftritt verwendete Begriff des “Pradikatsanwalts” beinhaltet zunächst nicht nur ein bloßes Werturteil, sondern eine hinreichend konkrete zu den Befähigungen der bei der Beklagten zu 1) registrierten Rechtsanwalte. Die Angabe “Prädikatsanwalt” beinhaltet ein Mindestmaß an Information dahingehend, dass es sich bei den bei der Beklagten zu 1) registrierten Anwälten um solche mit “Prädikatsexamen”, also uberdurchschnittlichem Examensabschluss handelt Wegen dieses hinreichend konkreten Aussagegehalts kann auch nicht vom Vorliegen einer nichtssagenden Anpreisung, der jeglicher Informationsgehalt fehlt, ausgegangen werden. Der Begriff des “Prädikatsanwalts” beinhaltet eine Anpreisung, mit der die Vorstellung von einer Gruppe besonders qualifizierter verbunden wird. Im Duden, Die Deutsche Rechtsschreibung, 2000, Band I, wird der Begriff des Prädikatsexamens in diesem, allgemein so erstandenen Sinne definiert “Mit einer sehr guten Note bestandenem. Examen.”

Mit diesem Begriffsinhalt aber ist diese Aussage und Angabe zur Befähigung der beworbenen irreführend. Auszugehen ist dabei vom angesprochenen Verkehrskreis der Rechtsuchenden; die Werbebehauptung richtet sich also an das breite Publikum, also auch den, der nur gelegentlich oder selten Rechtsrat sucht, bei einem um Rat nachsuchen will. Es ist daher als Maßstab auf den durchschnittlich informierten und verständigen Bürger abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, für den vorliegenden Fall wohl in der Regel mit größerer Aufmerksamkeit und nicht nur flüchtig die Werbung wahrnimmt. Dessen Verständnis von der Werbeaussage wird nach der Bedeutung des Wortsinns dahingehen, dass der Prädikatsanwalt – wie die Beklagte zu 1) im Faltblatt (Anlage K 2) auch selbst ausführt – zu einer kleinen Gruppe von Rechtsanwälten zählt, die durch einen herausragenden Studienabschluss brilliert haben, juristische Strukturen “besser als ihre Kollegen erfassen” können, es sich bei dem Prädikatsanwalt also um einen “Spitzenjuristen” handelt.

Diese zumindest von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise erweckte Vorstellung stimmt jedoch mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Es mag dahingehen, ob 57 % oder nur 47 % der Examenskandidaten, die in Bayern 2007 das 2. Staatsexamen bestanden haben, zumindest das, “kleine Prädikat” erworben haben, denn auch, die Quote von 47 % und der Umstand, dass bereite bei 6,5 von 10 möglichen Punkten ein Prädikat verliehen wird, belegt, dass die mit dem Begriff “Pradikatsanwalt” versehenen Rechtsanwalte nicht notwendig zu einer kleinen Gruppe von Spitzenjuristen zahlen, die ihr Examen mit einer sehr guten Note bestanden haben. Auch wenn die weiteren Anforderungsvoraussetzungen (fünfjährige Berufserfahrung und Erwerb des Fachanwaltstitels) in die mit einbezogen werden, verändert sich das Ergebnis der Beurteilung der tatsachlichen Befahigungsverhältnisse nicht nennenswert. Zu sehr weicht die Vorstellung (“Spitzenjurist”) von den bei einer nennenewerten Zahl von “Prädikatsanwalten” tatsächlich vorhandenen Befähigungen ab.

Diese erweckte falsche Vorstellung ist auch generell geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise Einfluss kauf ihre Entscheidung zur Wahl eines bestimmten Anwalts zu nehmen. Die wettbewerbserechtliche Relevant ist gegeben.”

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