Eigengebrauch von Cannabis in Berlin
4. März 2006, 09:37:02 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |§ 31a Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sieht vor, dass von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 Abs. 1,2 oder 4 BtMG abgesehen werden kann, wenn
die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Der Berliner Senat hat nun eine allgemeine Verfügung erlassen und die Einstellungsvoraussetzungen für die Berliner Staatsanwaltschaft in Sachen Cannabis und Eigenkonsum konkretisiert.
Bei einer Bruttomenge von nicht mehr als 15 Gramm Cannabis oder Haschisch kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 31a BtMG einstellen. Bei einer Menge von nicht mehr als zehn Gramm Cannabis oder Haschisch ist das Verfahrengrundsätzlich nach § 31a BtMG einzustellen.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Wirkstoffgehalt der Bruttomenge so hoch ist, dass nicht mehr von einer geringen Menge des Wirkstoffs gesprochen werden kann. Bei mehr als 7.5 Gramm Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) ist die nicht-geringe Menge überschritten. Durchschnittlich enthalten Cannabis und Haschisch ca. sechs-acht Prozent des psychoaktiven Wirkstoffs THC. Es gibt jedoch genetisch veränderte und hoch gezüchtete Sorten, meist aus den Niederlanden, die mehr als 20 Prozent THC enthalten. 100 Gramm durchschnittliches Cannabis enthält folglich 7.5 Gramm THC und ist demnach noch eine geringe Menge im gesetzlichen Sinne. Ausführliche Informationen zu den “Mengen” finden sich in der Jurathek.
Eine weitere Ausnahme von der Einstellungsverfügung gilt dann, wenn
- Betäubungsmittel in einer Weise gebraucht werden, die eine Verführungswirkung auf Kinder oder nicht abhängige Jugendliche oder Heranwachsende hat,
- Betäubungsmittel in der Öffentlichkeit ostentativ oder vor besonders schutzbedürftigen Personen (z. B. Kindern) so- wie vor oder in Einrichtungen, die von diesen Personen genutzt werden (z. B. Spielplätze, Schulhöfe), gebraucht werden.
Link via Lichtenrader Notizen.
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19. Oktober 2009, 12:04 Uhr
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