BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen ein Amtsgerichts-Urteil
20. Oktober 2009, 09:08:01 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Die meisten Verfassungsbeschwerden werden von den Bundesverfassungsrichtern vermutlich kopfschüttelt per Beschluss als unzulässig verworfen.
Die folgende interessante Verfassungsbeschwerde zum Thema Widerruf im Fernabsatzgeschäft hatte Erfolg. Es geht in dem Beschluss des BVerfG vom 27. Mai 2009 – AZ: 1 BvR 512/09 – um zwei Entscheidungen eines Amtsgerichts, dass über die Rückabwicklung eines Vertrages einer Warenlieferung im Fernabsatz zu entscheiden hatte.
“Der Beschwerdeführer bestellte am 25. Juni 2008 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens per E-Mail eine Playstation mit verschiedenen Zubehörteilen zu einem Preis von 522,97 € inklusive Porto. Am selben Tag nahm die Beklagte die Bestellung an, und der Beschwerdeführer überwies den vorgenannten Betrag auf ein Konto der Beklagten. Nach dem Vertragsschluss kam es zu Auseinandersetzungen der Vertragsparteien über die ordnungsgemäße Lieferung der bestellten Waren und Mängel. Der Beschwerdeführer verweigerte schließlich die Annahme und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung des überwiesenen Kaufpreises. In dem deshalb vom Beschwerdeführer angestrengten Ausgangsverfahren hat der Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 unter anderem erklärt, der Kaufvertrag werde hiermit höchstvorsorglich widerrufen. Im Übrigen hat er sich auf die nicht ordnungsgemäße Lieferung der bestellten Waren und Mängel berufen.”
Das Amtsgericht wies die Klage des Beschwerdeführers auf Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung ab, dass es mangels Sachmangels auch keinen Grund für eine Wandelung mit Rücktrittsfolgen gab. Einen Sachmangel habe er nicht darlegen können. Die hiergegen gerichtete Gehörsrüge hatte auch keinen Erfolg. Das Amtsgericht führte aus, dass der Widerruf erstmals in der Gehörsrüge erwähnt worden sei.
Offensichtlich war der Amtsrichter blind und/oder stumm gegenüber dem Vortrag des Beschwerdeführers, der sich nach Aktenlage hilfsweise auf seinen Widerruf berufen hatte, um das Geschäft rückabzuwickeln.
Die Folge ist eine Verletzung des grundrechtlich garantierten Gehörs.
Demnach muss ein Gericht alles, was eine Partei vorträgt zum Gegenstand seiner entscheidungserheblichen Überlegungen machen. Streitige Tatsachen müssen auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden, sofern diese überhaupt entscheidungserheblich sind. Dann sollte ein Gericht versuchen, die Wahrheit durch Beweiserhebungen zu ermitteln, wofür im Zivilverfahren die Parteien selbst verantwortlich sind und dem Gericht deshalb den Streitgegenstand der Forderung so präzise wie möglich herantragen sollten. Im Gegensatz dazu gilt im öffentlichen Recht, also im Verwaltungsrecht und im Strafrecht der sog. Amtsermittlungsgrundsatz, lt. Inquisitionsmaxime.
Wenn ein Gericht nun in seinen Entscheidungsgründen ausführt, dass ein Anspruch mangels Sachmangels nicht besteht, aber kein Ton darüber verliert, dass ein Widerruf erfolgte und dies vorgetragen wurde, verletzte das Gericht logischerweise das Gehör einer Partei, die nämlich früher noch bei Gericht selbst oder besser über ihre Advokaten vorsprechen ließen.
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