BVerfG: Cannabis am Steuer doch (l)egal?

13. Januar 2005, 11:36:10 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |

In einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wird mitgeteilt, dass die eines Autofahrers gegen die vorinstanzliche Verurteilung zu einem Fahrverbot, weil er 16 Stunden vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert hatte und in der anschließenden Kontrolle 0,5 ng/l Tetrahydocannabinol im Blut festgestellt wurden, erfolgreich war und das zugrunde liegende aufgehoben wurde.

Das BverfG führt aus:
«Infolge des technischen Fortschritts hat sich inzwischen die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC wesentlich erhöht. Spuren der Substanz lassen sich nunmehr über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisen.»
(Quelle: BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03)

Das BVerfG vermag es nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt als er ein Kfz führte, gar nicht mehr unter dem Einfluss der Droge stand. Vielmehr könnten die Substanzen aus früherem Konsum für die Messung verantwortlich gewesen sein. Klingt auch logisch, denn einem Alkoholtrinker, dem man kurz nach einer Autofahrt in seiner Leber Rückstände von Alkohol nachweist, wird auch nicht die Fahrerlaubnis entzogen.

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EIN KOMMENTAR

  1. Sohrweide

    Völlig im Gegensatz zu Delikten oder Vergehen wie zum Beispiel wegen Alkohol, haben besonders diese Personen einen Null-Spielraum zumal es keinen gesetzlichen Grenzwert gibt.

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