BGH: Zur Wirksamkeit von Schönheitsreparaturen (Fristenplan & Renovierungspflicht) in Formularmietverträgen

31. Juli 2004, 08:50:09 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Der () gab jetzt in letzter Instanz mit Urteil vom 23. Juni 2004 – AZ: VIII ZR 361/03 – einem Mieter Recht, der laut seinem Mietvertrag Küche, Bad und Toilette alle zwei, alle übrigen Räume alle fünf Jahre renovieren sollte. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen älteren Formularmietvertrag des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverbandes Hessen. Die am sind der Auffassung, die angegriffene würde den Mieter benachteiligen, wenn “starre Fristen” vereinbart sind, die unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf gelten sollen. Da sich Fristenplan und Renovierungspflicht nicht trennen ließen, könne der Mieter folglich die Renovierung gänzlich verweigern. Es verstoße gegen Treu und Glauben, soweit dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen aufgebürdet würden, dafür aber kein tatsächlicher Bedarf bestehe. Der verwies den Vermieter auf einen Formularmietvertrag des Bundesjustizministeriums, wonach Schönheitsreparaturen “im allgemeinen” nach einem Fristenplan auszuführen sind.

Dieser Fall zeigt sehr schön, dass Juristen gern großen Wert auf die vermeintlich kleinen Dinge legen. Die Bedeutung der Wörter sollte “im allgemeinen” nicht unterschätzt werden �

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