BGH OEM II: Veräußerung Microsoft OEM-Software Markenrechtsverletzung
7. Oktober 2011, 07:56:32 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |
Der Bundesgerichtshof gibt in seiner Pressemitteilung 157/2011 bekannt, dass Microsoft im Rechtsstreit über den Vertrieb von Windows-Software mit Echtheitszertifikaten gewonnen habe. Das beklagte Unternehmen handelte mit Softwareprodukten und erwarb von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der Software “Windows 2000″ sowie entsprechende Echtheitszertifikate, die von den Computern abgelöst worden waren. Die Beklagte brachte diese Echtheitszertifikate an den Recovery-CDs an und verkaufte diese weiter. Dabei wurden Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten.
Microsoft sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Der BGH bestätigte die vorinstanzliche Rechtsprechung und gelangte zu dem Ergebnis, dass dem Unterlassungsanspruch von Microsoft nicht der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 MarkenG entgegenstehe. Denn durch die Verbindung des Zertifikats mit dem Datenträger werde beim Verbraucher der unzutreffende Eindruck erweckt, dass Microsoft die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und sie für die Echtheit einsteht.
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