BGH: Sedo haftet nicht als (Mit-)Störer für Markenverletzung durch geparkte Domains
25. Mai 2011, 11:15:14 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |
Mit Urteil vom 18.11.2010 – I ZR 155/09 – hat der Bundesgerichtshof zugunsten der Domain-Parking-Plattform “Sedo” entschieden, dass Sedo nicht vor Kenntnis für Markenverletzungen Dritter haftet.
Sedo trifft demnach keine Vorabprüfungspflicht für die geparkten Domains. Der BGH kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis , dass Sedo einer Kollisionsprüfung der geparkten Domains mit Kennzeichen Dritter aufgrund der Vielzahl der zu überprüfenden Kennzeichen nicht zumutbar ist.
Der BGH hat mal wieder sein sein Standard-Argument gezogen, dass gern angeführt wird, wenn es um die Reichweite der Haftung von Plattform-Betreibern, wie eBay, rapidshare, soundcloud, MySpace, YouTube usw. geht. Es heißt, wenn ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell vorliegt, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen ausgerichtet ist, haftet der Plattformbetreiber nicht vor Kenntnis der Rechtsverletzung. Des Weiteren darf dem Plattform-Betreiber keine Kontrollpflicht auferlegt werden, weil dadurch Geschäftsmodell gefährdet werden könnte.
Schlagworte: BGH, Bundesgerichtshof, Domain, Domainrecht, Dritte, eBay, Gewerblicher Rechtsschutz, Haftung, Internetrecht, Kennzeichen, Marke, Marken, Markenrecht, Rapidshare, Rechtsverletzung, SEDO, Störer, Urteil, YouTube, Zeichen


5. August 2011, 9:02 Uhr
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