BGH: Anspruch des Vermieters auf Kostenvorschuss für Schönheitsreparaturen während laufender Mietzeit
7. April 2005, 10:16:16 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Der für Wohnraummietrecht verantwortliche VIII. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof (BGH) gibt in einer Pressemitteilung bekannt, dass der Vermieter vom Mieter einen Kostenvorschuss für die Durchführung vertraglich geschuldeter Schönheitsreparaturen verlangen darf. Ein Berliner Mieter hatte die Forderung seines Vermieters, Schönheitsreparaturen in seinen Räumen durchzuführen, abgelehnt, obwohl dies vertraglich vereinbart war. Nach fruchtlosem Fristverlauf entschied sich der Vermieter die Schönheitsreparaturen selbst durchführen zu lassen und forderte dafür einen Kostenvorschuss in Höhe von ca. 13.000 €. Der Mieter war der Meinung, er selbst könne entscheiden, wie er wohne, es würde ausreichen, wenn er vor seinem Auszug die Wohnung in den vertragsgerechten Zustand setzen würde. Hier kollidieren mindestens zwei Grundrechte. Einmal das Grundrecht des Vermieters an seinem Eigentum aus Art. 14 Grundgesetz (GG) und zum anderen das Recht des Mieters auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Dazu auch die Meldung bei DPMS INFO zu Schönheitsreparaturen aus dem letzten Jahr. Damals hatte der BGH entschieden, dass starre Fristenpläne dazu führen, dass die Klauseln bzgl. der Durchführung insgesamt nichtig würden und der Vermieter deshalb keinen Anspruch auf entsprechende Durchführung habe.
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