BGH: Streit um Domainnamen – ahd.de

3. Juni 2009, 12:08:06 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Der u. a. für das Wettbewerbs- und zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs () hatte darüber zu entscheiden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.

Mit Urteil vom 19. Februar 2009 – AZ: I ZR 135/06 – ahd.de – entschied der , dass aus Kennzeichenrechten die Nutzung einer für die im Schutzbereich des Zeichens liegenden und untersagt werden kann.

Ein Anspruch auf der bestehe dagegen regelmäßig nicht. Dazu heißt in den dem BGH- vorangestellten Leitsätzen:

Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf in die des Domainnamens be-gründen.

Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Viel-zahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

Weil das Halten eines Domainnamens regelmäßig nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Kennzeichenrechte eines anderen darstelle, kommt ein Löschungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung in Betracht, wofür Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgetragen werden müssen.

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