BGH: Merchants haften für die Rechtsverletzungen ihrer Affiliates

29. Oktober 2009, 11:46:39 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Der hat mit Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 109/06 – "Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate" entschieden, dass Merchants, also derjenige, der durch Affiliates für sich werben lässt, für die vom Affliate begangenen (-)Rechtsverletzungen haftet. Dazu führt der aus:

“Für die des § 14 Abs. 7 ist uneingeschränkt auf die zu § 8 Abs. 2 (§ 13 Abs. 4 a.F.) geltenden Grundsätze einer weiten des Geschäftsherrn für Beauftragte zurückzugreifen, obwohl die markenrechtliche Zurechnungsnorm anders als § 8 Abs. 2 auch für Schadensersatzansprüche gilt (, Urt. v. 7.4.2005 – I ZR 221/02, GRUR 2005, 864 f. = WRP 2005, 1248 – Meißner Dekor II, m.w.N.). Dem Inhaber eines Unternehmens werden danach Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugute kommt, soll sich bei seiner nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. , Urt. v. 5.4.1995 – I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, 607 = WRP 1995, 696 – Franchise-Nehmer; Urt. v. 28.6.2007 – I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 22 = WRP 2008, 186 – Telefonaktion).”

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