Berlin: Shoppen rund um die Uhr

17. November 2006, 10:34:50 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 2 Kommentare |

Ab heute dürfen Berliner Händler während der Woche ihre Geschäfte für den Publikumsverkehr öffnen solange sie wollen.

hat das länderinterne Rennen um das schnellste neue Ladenöffnungsrecht gewonnen. Nach der Verabschiedung des neuen Berliner Ladenöffnungsgesetzes (BerlLadÖffG) im Abgeordnetenhaus am 09.11.2006, ist es am 16.11.2006 im Gesetz- und Verordnungsblatt für (GVBl. S. 1045) verkündet worden. Das neue Berliner Ladenöffnungsgesetz tritt am 17.11.2006 und damit rechtzeitig zur Vorweihnachtszeit in Kraft. ist damit das erste Bundesland, welches die Ladenöffnungszeiten nach der Föderalismusreform neu geregelt hat.”
(LexisNexis)

Von Montag bis Samstag gibt es keine Einschränkungen mehr. Bei besonderen Anlässen kann auch von dem Sonntagsverbot eine Ausnahme beantragt werden. Nachfolgend einige der wichtigsten neuen Regelungen für den Berliner Einzelhandel:

1. Allgemeine Ladenöffnungszeiten (§ 3)
(1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen von 0.00 bis 24 öffnen. Das gleiche gilt für den außerhalb von festen Verkaufsstellen sowie für Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte.
(2) Verkaufsstellen dürfen an den Adventssonntagen von 13 bis 20 öffnen. Das gleiche gilt auch für den außerhalb von festen Verkaufsstellen.
(3) Verkaufsstellen müssen an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, geschlossen sein, am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr. Das gleiche gilt auch für den Verkauf außerhalb von festen Verkaufsstellen.

2. Verkauf bestimmter an Sonn- und Feiertagen (§ 4)

(1) Verkaufsstellen, die für den touristischen Bedarf ausschließlich Andenken, Straßenkar-ten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zu sofortigen Verzehr anbieten, dürfen an allen Sonn- und Feiertagen von 13 Uhr bis 20 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Adventssonntag fällt, von 13 Uhr bis 17 Uhr offen halten.
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Mit dem neuen Berliner Ladenöffnungsgesetz wurde die bisherige Tourismusregelung, die eine territoriale Begrenzung auf 11 Gebiete der Stadt beinhaltete, außer Kraft gesetzt. Ab sofort gelten vorgenannte Öffnungszeiten für alle Verkaufsstellen für touristischen Bedarf in .
(2) Verkaufsstellen, deren Angebot ausschließlich aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch- und Milcherzeugnisse besteht, dürfen an Sonn- und Feiertagen von 07 Uhr bis 16 Uhr, an Adventssonntagen von 07 Uhr bis 20 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Adventssonntag fällt, von 07 Uhr bis 14 Uhr öffnen. Am Ostersonntag, Pfingstsonntag und dem 1. Weihnachtsfeiertag dürfen jedoch nur Zeitungen und Zeitschriften angeboten werden.
(3) Verkaufsstellen mit überwiegendem Lebens- und Genussmittelangebot dürfen an den Adventssonntagen von 13 Uhr bis 20 Uhr sowie am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Adventssonntag fällt, von 07 Uhr bis 14 Uhr öffnen.
(4) Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte dürfen an Sonn- und Feiertagen von 07 Uhr bis 16 Uhr, an den Adventssonntagen von 07 Uhr bis 20 Uhr öffnen.
Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, am 24. Dezember und am ersten Weihnachtsfeiertag dürfen Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte nicht öffnen.
(5) Außerhalb von Verkaufsstellen darf leicht verderbliches Obst und Gemüse vom Erzeuger an Adventssonntagen von 07 Uhr bis 20 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Adventssonntag fällt, von 07 Uhr bis 14 Uhr angeboten werden.
(6) Weihnachtsbäume dürfen an den Adventssonntagen von 07 Uhr bis 20 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Adventssonntag fällt, von 07 Uhr bis 14 Uhr verkauft werden.

3. Besondere Verkaufsstellen (§ 5)
Folgende Verkaufsstellen dürfen an allen Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember von 0.00 Uhr bis 24 Uhr öffnen:
(1) Apotheken für die Abgabe von Arzneimitteln und das Anbieten von apothekenüblichen
(2) Tankstellen für das Anbieten von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie für das Anbieten von Betriebsstoffen und Reisebedarf
(3) Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, auf Verkehrsflughäfen und in Reisebusterminals für das Anbieten von Reisebedarf.
Auf dem Flughafen Berlin-Tegel dürfen darüber hinaus Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere Erzeugnisse für den allgemeinen Lebens- und Haushaltsbedarf, Textilien, Sportartikel, sowie Geschenkartikel angeboten werden.
(IHK Berlin)

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2 KOMMENTARE

  1. DAX

    das wurde ja mal zeit!

  2. Samson

    Schön,dann kann ich mein nicht vorhandes Geld auch mal zur Abwechslung nicht nachts ausgeben, da kommt wahre Freude auf…:)

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