Neuregelung des Arbeitnehmererfindungsrechtes

30. September 2009, 14:49:12 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine machen (sog. Diensterfindung), die mit einem oder einem geschützt werden kann, sind verpflichtet, dies dem Arbeitgeber anzuzeigen. Der Arbeitgeber ist dann berechtigt, sich die patentieren zu lassen und sie zu verwerten, er muß den Arbeitgeber aber an den wirtschaftlichen Vorteilen die er durch das patentierte oder Verfahren hat, beteiligen. Das ist grob das Prinzip des Arbeitnehmererfindungsrechtes, das im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) niedergelegt ist. Das Verfahren, mit dem der Arbeitgeber die Erfindung für sich beanspruchen kann, war bisher allerdings über die Maßen kompliziert und bürokratisch, was in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten geführt hat.

Dieses Verfahren wird nun vereinfacht. Zukünftig soll es eine sog. Inanspruchnahmefiktion geben: Dann gehen Arbeitnehmererfindungen binnen vier Monaten nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt. Gibt er die Erfindung frei, darf der sie selbst zum anmelden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

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