Neuregelung des Arbeitnehmererfindungsrechtes
30. September 2009, 14:49:12 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Arbeitnehmer, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine Erfindung machen (sog. Diensterfindung), die mit einem Patent oder einem Gebrauchsmuster geschützt werden kann, sind verpflichtet, dies dem Arbeitgeber anzuzeigen. Der Arbeitgeber ist dann berechtigt, sich die Erfindung patentieren zu lassen und sie zu verwerten, er muß den Arbeitgeber aber an den wirtschaftlichen Vorteilen die er durch das patentierte Produkt oder Verfahren hat, beteiligen. Das ist grob das Prinzip des Arbeitnehmererfindungsrechtes, das im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) niedergelegt ist. Das Verfahren, mit dem der Arbeitgeber die Erfindung für sich beanspruchen kann, war bisher allerdings über die Maßen kompliziert und bürokratisch, was in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten geführt hat.
Dieses Verfahren wird nun vereinfacht. Zukünftig soll es eine sog. Inanspruchnahmefiktion geben: Dann gehen Arbeitnehmererfindungen binnen vier Monaten nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt. Gibt er die Erfindung frei, darf der Arbeitnehmer sie selbst zum Patent anmelden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
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