Apotheken: Rabatt für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
24. September 2004, 13:56:57 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |BERLIN BLAWG berichtete über die einstweilige Verfügung gegen einen Apotheker aus Berlin-Kreuzberg. Auf Veranlassung des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (ohne Internetpräsenz) kassierte der Apotheker wegen seiner Werbung «10 % Urlaubsrabatt auf alle freiverkäuflichen Arzneimittel und alle Selbstbedienungsartikel! Bei Vorlage dieser Anzeige 11 %!» die einstweilige Verfügung, über welche heute vor der 15. Kammer beim Landgericht Berlin (AZ: 15 O 398/04) verhandelt wurde.
Das Gericht wird die Verfügung aller Wahrscheinlichkeit nach aufheben! Das Gericht ist der Auffassung, die o.g. Werbung sei nicht produktbezogen, sondern lediglich reine Imagewerbung für das Unternehmen Apotheke. Für die Richtigkeit dieser Auffassung kann das Urteil «Pharma-Werbespot» des Bundesgerichtshofs herangezogen werden (BGH, Urteil vom 17.06.1992 – I ZR 221/90):
“Einbezogen in den Geltungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes ist die produktbezogene Werbung (Produkt-, Absatzwerbung), nicht aber die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens-, Imagewerbung), die ohne Bezugnahme auf bestimmte Präparate für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein wirbt, obwohl auch sie – mittelbar – den Absatz der Produkte des Unternehmens fördern kann und soll, wie umgekehrt die Produktwerbung immer auch Firmenwerbung ist (BGH, GRUR 1983, 393 , 394 = WRP 1983, 393 – Novodigal/temagin; Doepner, HWG, § 1 Rdn. 8; Kleist/Albrecht/Hoffmann, HWG, 2. Aufl. § 1 Rdn. 13). Die für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes danach entscheidende Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens im Vordergrund steht (Firmenwerbung) oder die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Arzneimittel (Absatzwerbung). Von Bedeutung sind insoweit – abgesehen von direkten Hinweisen auf namentlich genannte oder sonst unzweideutige kenntlich gemachte Arzneimittel – die Gestaltung der Werbung, der Zusammenhang, in dem sie steht, der Name des werbenden Unternehmens und inhaltliche Hinweise, wie etwa die Beschreibung eines Indikationsgebietes und der Sinn verwendeter Begriffe. Dabei kann aber, wenn ein Unternehmen für die Gesamtheit seiner Leistungen und damit für seine gesamte Produktpalette wirbt, in der Verwendung des Begriffs “Arzneimittel” allein noch keine produktbezogene Werbung für einzelne oder jedes einzelne Arzneimittel des werbenden Unternehmens erblickt werden. Denn da – wie ausgeführt – Firmenwerbung immer auch Werbung für die Erzeugnisse eines Unternehmens und damit Werbung für die von ihm hergestellten Arzneimittel ist, spricht es nicht schon entscheidend für die Annahme einer Absatz (Produkt-)werbung in dem vorerörterten Sinne, wenn das werbende Unternehmen – synonym mit dem Begriff “Unternehmensleistung” oder “Produktpalette” – den Begriff “Arzneimittel” verwendet. Unter diesen Umständen, die die Aufmerksamkeit des Publikums nicht auf bestimmte Arzneimittel, sondern generell auf Qualität und Preiswürdigkeit aller pauschal beworbener Produkte lenken und lenken sollen, besteht nicht die Gefahr, der das Heilmittelwerbegesetz mit der Einbeziehung produktbezogener Werbung in seinen Geltungsbereich entgegenwirken will, daß ein bestimmtes, in seinen Wirkungen und Nebenwirkungen vom Publikum nicht überschaubares Mittel ohne ärztliche Aufsicht oder mißbräuchlich angewandt werden könnte oder daß es den Werbeadressaten ermöglicht würde, bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines bestimmten Arzneimittels zu drängen.” (BGH GRUR 1992, 873)
Weiter heißt es in der soeben zitierten BGH Entscheidung:
“Der Gesetzgeber habe die Werbung für Arzneimittel nur insoweit einschränken wollen, als es nach dem Sinn des Gesetzes, dem Schutz der Gesundheit des einzelnen im Interesse der Allgemeinheit zu dienen, erforderlich sei. Dadurch, daß die Bekl. nicht einzelne bestimmte Arzneimittel, sondern ihre gesamte, aus einer Vielzahl von Präparaten für unterschiedlichste Anwendungsgebiete bestehende Produktpalette ohne Benennung oder Erkennbarmachung einzelner Arzneimittel und ohne Hinweis auf bestimmte Anwendungsgebiete beworben habe, würden die Hörer weder zu einer Selbstmedikation noch zu einem Arzneimittelfehlgebrauch oder Mißbrauch verleitet.” (BGH GRUR 1992, 873)
Das HWG hat die vornehmliche Aufgabe Arzneimittelfehl- und -missgebrauch durch die Bevölkerung zu verhindern. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass durch die Gewährung von Rabatt auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der einzelne Bürger mehr Arzneimittel einnimmt als dies ohne eine solche Werbung der Fall wäre. Wer krank wird, ist unter Berücksichtung schulmedizinischer Aspekte auf Medikamente angewiesen. Infolge der allgemeinen Verteuerung und der gleichzeitigen Einnahmeeinbußen für weite Teile der Bevölkerung kann davon ausgegangen werden, dass sich der «kranke Verbraucher» sehr genau überlegt, wo er Arzneimittel kauft. Der heutige Verbraucher ist aufgeklärt und weiß sehr wohl, was er will. Wer dem Verbraucher unterstellt, er würde blind jedes Sonderangebot annehmen, tut dem Verbraucher unrecht.
Dieser Argumentation ist auch das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 16.04.2004 (AZ: 38 O 39/04) gefolgt. Dem Fall lag ein sehr ähnlicher Sachverhalt zu Grunde. Ein Apotheker aus Düsseldorf hatte auf Veranlassung der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. wegen seiner Praxis «gegen Vorlage eines so genannten Joker-Coupons einen 10 %-igen Sonderrabatt auf ein OTC-Produkt nach Wahl des Kunden» zu gewähren, eine einstweilige Verfügung kassiert, die nach Einlegung eines Widerspruchs allerdings mit der o.g. Entscheidung aufgehoben wurde.
Dort heißt es in den Entscheidungsgründen auf Seite 5:
“Das Heilmittelwerbegesetz ist nicht einschlägig. Die von der Antragsgegnerin veröffentlichte Anzeige stellt keine Werbung für ein Arzneimittel im Sinne von § 1 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz dar. Eine derartige Werbung liegt nur dann vor, wenn produktbezogen geworben wird. Nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist eine allgemeine Firmenwerbung, obwohl sie mittelbar auch dem Absatz von Produkten dient, nicht in dem Geltungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes einbezogen (vgl. BGH GRUR 1992, 873 ff. «Pharma-Werbespot»). Eine produktbezogene Werbung durch die Antragsgegnerin ist nicht erkennbar. Sie wirbt vielmehr für alle rezeptfrei erhältlichen Arzneimittel, ohne ein bestimmtest Produkt, eine Produktgruppe oder einen bestimmten Hersteller werblich herauszustellen. Eine Individualisierung ist nicht möglich. Noch nicht einmal ein Anwendungsgebiet wird genannt.”
Der Meinung des LG Düsseldorf kann bedenkenlos gefolgt werden. Wie das Gericht treffend weiter ausführt, ist Sinn und Zweck von § 7 HWG den Verbraucher vor der (unsachlichen) Beeinflussung bei der Auswahl eines Arzneimittels zu schützen. Im vorliegenden Fall besteht nicht die Gefahr, dass der Verbraucher unsachlich beeinflusst wird. Niemand rennt wegen der streitgegenständlichen Werbung in die Apotheke des Antragsgegners, um sich mit günstigen Arzneimitteln einzudecken, ohne dass er für den Kauf einen Anlass (Krankheit, Prävention etc.) hätte.
Voraussichtlich wird der Verein auch in der Hauptsache klagen, um die Sache mittels Sprungrevision direkt dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Ich werde bei DPMS INFO weiter über die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung zur Werbung durch Apotheker mit Rabatt auf freiverkäufliche bzw. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel berichten. Hier finden Sie eine Übersicht über günstige Versandapotheken. Ich empfehle allerdings, den heilmittelwerberechtlich gut informierten Apotheker um die Ecke aufzusuchen.
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