Abmahnunsinn II: Falscher Absender

27. November 2007, 14:45:01 Uhr von Sebastian Wolff-Marting, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Vermehrt treten in jüngster Zeit auch wieder selbsternannte Wettbewerbshüter auf den Plan, die wettbewerbsrechtliche “Abmahnungen” aussprechen, obwohl sie dazu nicht einmal ansatzweise berechtigt sind. Erst im vergangenen Jahr war ein dubioser Verein aus der Schweiz dadurch aufgefallen, daß er im großen Stil eBay-Anbieter illegal angegangen war. Der dafür letztlich Verantwortliche wurde zwischenzeitlich zu drei Jahren Haft verurteilt, was Trittbrettfahrer aber offenbar nicht abschreckt.

Ganz aktuell versucht es nach unseren Informationen eine aus Polen, hinter der offenbar ein in bekannter Pleitier steckt. Über € 1.800,- (angeblich inkl. 22% polnische USt.) würde dieser Kandidat sich in jedem Einzelfall gerne ergaunern, jedenfalls macht er eine Gebührenforderung in dieser Höhe mit seiner “” geltend.

Betroffenen ist zu empfehlen, bei dubiosen Abmahnungen keine Erklärungen abzugeben oder gar Zahlungen zu leisten. Auch bei einer berechtigten hat der Abgemahnte schließlich nur diejenigen zu leisten, die dem abmahnenden Wettbewerber auch tatsächlich entstanden sind. Das können Anwaltsgebühren nur dann sein, wenn er oder sie anwaltlich vertreten ist. Ausnahmsweise erhalten die nach dem UKlaG berechtigten Wettbewerbsverbände eine vergleichsweise kleine pauschale Aufwandsentschädigung aber in allen anderen Fällen sind die angeblichen bitteschön nachvollziehbar zu begründen.

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