Zwei-Klassen-Abmahnungs-System

7. Juni 2006, 09:39:35 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 2 Kommentare |

BERLIN BLAWG berichtete über das Vorhaben von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, die auf dem 57. Deutschen Anwaltstag in ausführte, die erstattungsfähigen für eine ausgesprochene auf 50,00-100,00 € begrenzen zu wollen.

Mein Vorschlag dazu wäre:

In das Gesetz gegen den unlauteren () eine den §§ 13, 14 Bürgerliches Gesetzbuch () entsprechende Regelung einzuführen.

I.) Ist der Abgemahnte , geht es weiter wie bisher.

II.) Wenn die oder Schutzrechtsverwarnung im Zusammenhang mit der Eigenschaft als ausgesprochen wurde, sollte es als “” für diesen neben einer marktüblichen Lizenzgebühr lediglich eine (-)Pauschale – aufgeteilt in drei Kategorien je nach Schwere des Verstoßes – geben.

III.) ist im Bereich des Internets jeder, der mit auf seinen Seiten Umsätze erzielen kann. Ausgenommen sind Verweise auf gemeinnützige Organisationen.

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2 KOMMENTARE

  1. Heiko

    Das UWG ist auf Verbraucher mangels Wettbewerberstellung gar nicht anwendbar.

    Im übrigen stellt eine marktübliche Lizenzgebühr bereits jetzt eine der drei Möglichkeiten dar, den Schaden zu bestimmen. Wofür dann auch noch eine zusätzliche Schadensersatz-Pauschale !?

  2. dpms

    @ 1 Heiko: Das UWG bietet sich an, weil von dort in der Vergangenheit bereits andere Regelungen auf Schutzrechtsverwarnungen analog angewandt wurden.

    Mit Schadensersatzpauschale meine ich eine echte Pauschale. In der Pauschale sind die Kosten für die Rechtsverfolgungskosten gleich enthalten. Über die übliche Lizenz plus (Straf-)Pauschale hinaus kann der Verletzte vom “Täter” nichts beanspruchen.

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