Zwei-Klassen-Abmahnungs-System
7. Juni 2006, 09:39:35 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 2 Kommentare |BERLIN BLAWG berichtete über das Vorhaben von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, die auf dem 57. Deutschen Anwaltstag in Köln ausführte, die erstattungsfähigen Kosten für eine ausgesprochene Abmahnung auf 50,00-100,00 € begrenzen zu wollen.
Mein Vorschlag dazu wäre:
In das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine den §§ 13, 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechende Regelung einzuführen.
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II.) Wenn die Abmahnung oder Schutzrechtsverwarnung im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Verbraucher ausgesprochen wurde, sollte es als “Strafe” für diesen Verstoß neben einer marktüblichen Lizenzgebühr lediglich eine (Schadensersatz-)Pauschale – aufgeteilt in drei Kategorien je nach Schwere des Verstoßes – geben.
III.) Unternehmer ist im Bereich des Internets jeder, der mit Werbung auf seinen Seiten Umsätze erzielen kann. Ausgenommen sind Verweise auf gemeinnützige Organisationen.



7. Juni 2006, 13:55 Uhr
Das UWG ist auf Verbraucher mangels Wettbewerberstellung gar nicht anwendbar.
Im übrigen stellt eine marktübliche Lizenzgebühr bereits jetzt eine der drei Möglichkeiten dar, den Schaden zu bestimmen. Wofür dann auch noch eine zusätzliche Schadensersatz-Pauschale !?
7. Juni 2006, 16:37 Uhr
@ 1 Heiko: Das UWG bietet sich an, weil von dort in der Vergangenheit bereits andere Regelungen auf Schutzrechtsverwarnungen analog angewandt wurden.
Mit Schadensersatzpauschale meine ich eine echte Pauschale. In der Pauschale sind die Kosten für die Rechtsverfolgungskosten gleich enthalten. Über die übliche Lizenz plus (Straf-)Pauschale hinaus kann der Verletzte vom “Täter” nichts beanspruchen.