Das Aus für die Zurückweisung einer Abmahnung mangels Vollmachtsvorlage

27. Oktober 2010, 15:25:43 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |

Immer wieder haben Empfänger einer wettbewerbsrechtlichen , die über einen ausgesprochen, versucht, die mit dem Argument zurückzuweisen, dass der keine Vollmacht beigefügt gewesen wäre. Allerdings verstanden nur ganz wenige, diesen Weg konsequent zu Ende zu denken und gaben nach Zurückweisung der Vollmacht direkt gegenüber dem Abmahner eine (vorbeugende) ab, so wie vom vorgedacht.

Damit ist nun Schluss. Der hat nunmehr ausgesprochen, was die meisten Gerichte ohnehin schon lange taten. Nämlich die Anwendbarkeit von § 174 auf wettbewerbsrechtliche Sachverhalte abzulehnen.

Die Leitsätze des zum Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 140/08:

a) Die Vorschrift des § 174 Satz 1 ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
 
b) Enthält eine die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen nach §§ 3, 4 Nr. 11 i.V.m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB.
 
c) Der erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine nach Nr. 2300 VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.

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