Das Aus für die Zurückweisung einer Abmahnung mangels Vollmachtsvorlage
27. Oktober 2010, 15:25:43 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Ein Kommentar |Immer wieder haben Empfänger einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die über einen Rechtsanwalt ausgesprochen, versucht, die Abmahnung mit dem Argument zurückzuweisen, dass der Abmahnung keine Vollmacht beigefügt gewesen wäre. Allerdings verstanden nur ganz wenige, diesen Weg konsequent zu Ende zu denken und gaben nach Zurückweisung der Vollmacht direkt gegenüber dem Abmahner eine (vorbeugende) Unterlassungserklärung ab, so wie vom OLG Düsseldorf vorgedacht.
Damit ist nun Schluss. Der BGH hat nunmehr ausgesprochen, was die meisten Gerichte ohnehin schon lange taten. Nämlich die Anwendbarkeit von § 174 BGB auf wettbewerbsrechtliche Sachverhalte abzulehnen.
Die Leitsätze des BGH zum Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 140/08:
Schlagworte: Abmahnung, Anwalt, BGB, BGH, Geschäftsgebühr, Gewährleistung, Gewerblicher Rechtsschutz, Kündigung, Mangel, OLG Düsseldorf, Rechtsanwalt, RVG, Unterlassung, Unterlassungsanspruch, Unterlassungserklärung, Urteil, UWG, Verstoß, Werbeanzeige, Wettbewerb, Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsrechta) Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
b) Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB.
c) Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.



17. November 2010, 17:11 Uhr
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