LG Dortmund: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

5. November 2009, 10:19:51 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Das (LG) hat mit Urteil vom 6. August 2009 – 19 O 39/08 – entschieden, dass eine rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 und damit unberechtigt ist, wenn sich aus den gesamten Umständen des Falles ergibt, dass bei dem abmahnenden Tätigwerden im Vordergrund ein - bzw. Gebührenerzielungsinteresse steht.

“Aber auch schon bei Hochrechnen einer Anzahl von 69 Abmahnungen ergibt sich bei Zugrundelegen von Anwaltsrechnungen, die der hier geltend gemachten entsprechen, also in Höhe von rund 860,00 €, dass dem Jahresumsatz von 73.000,00 € allein ein Aufwand für durch entstandene von 59.340,00 € gegenübersteht.”

DAs (OLG) hat Urteil mit vom 24. März 2009 – 4 U 211/08 – entschieden, dass bei entsprechend geringen des Abmahnenden bereits 13 Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sein können.

Das LG hat mit Urteil vom 02. Juni 2006 – AZ: 15 O 53/06 – weiteren Indizien für eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung aufgezeigt.

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