8.5 Jahre Haft für den Kannibalen v. Rotenburg

30. Januar 2004, 11:07:34 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Armin M. ist heute vom Kassel gemäß § 212 StGB wegen Totschlags zu einer achteinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das LG konnte im Gegensatz zur keine Mordmerkmale feststellen, ging aber auch nicht von einer Tötung auf Verlangen i.S.v. § 216 StGB aus. Nach dem was aus dem Prozess an die Öffentlichkeit gelangte, konnte man eigentlich annehmen, dass das Opfer ausdrücklich und ernstlich seinen Tod verlangt habe. Allerdings wird der Kannibale auch ohne das Verlangen seines Opfers zur Tat entschlossen gewesen sein. Deshalb schied eine Bestrafung wegen Tötung auf Verlangen m.E. aus. Eine Unterbringung in eine psychiatrische Anstalt schied aus, weil zwei voneinander unabhängige Gutachter festgestellt hatten, dass Armin M. voll schuldfähig ist. Dem (mussten) folgten die . Ich meine, der Kannibale ist schwer krank und keinesfalls gesund.

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