Fernabsatzrecht: Ärger mit der 40 EUR-Klausel bei Widerruf

29. April 2009, 15:25:17 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |

Im Shopbetreiber-blog.de oder bei shopanbieter.de wurde bereits vor zwei Wochen über eine neue im Zusammenhang mit der sog. € 40- des § 357 Abs. 2 BGB berichtet.

Kleinliche Anwälte halten noch ahnungslosen Internethändlern nun vor, dass ein die Übernahme der Rücksendekosten bei einem Warenwert unter € 40,00 nicht in der erwarte. Die Regelung könne nur durch eine Vereinbarung Vertragsbestandteil werden, indem die Regelung beispielsweise in den aufgenommen wird und dort nicht als , sondern ausdrücklich mit Vereinbarung etc. überschrieben ist.

Wer ganz sicher gehen will und keine Lust hat, den Streit um Kleinigkeiten auf seinen Rücken auszutragen, sollte seine um die nachfolgende Regelung ergänzen:

„Machen Sie von Ihrem Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

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