Fernabsatzrecht: Ärger mit der 40 EUR-Klausel bei Widerruf
29. April 2009, 15:25:17 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Im Shopbetreiber-blog.de oder bei shopanbieter.de wurde bereits vor zwei Wochen über eine neue Abmahnwelle im Zusammenhang mit der sog. € 40-Klausel des § 357 Abs. 2 BGB berichtet.
Kleinliche Anwälte halten noch ahnungslosen Internethändlern nun vor, dass ein Verbraucher die Übernahme der Rücksendekosten bei einem Warenwert unter € 40,00 nicht in der Widerrufsbelehrung erwarte. Die Regelung könne nur durch eine Vereinbarung Vertragsbestandteil werden, indem die Regelung beispielsweise in den AGB aufgenommen wird und dort nicht als Widerrufsbelehrung, sondern ausdrücklich mit Vereinbarung etc. überschrieben ist.
Wer ganz sicher gehen will und keine Lust hat, den Streit um Kleinigkeiten auf seinen Rücken auszutragen, sollte seine AGB um die nachfolgende Regelung ergänzen:
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